Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 51 C 51/11) |
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG O-Weg in …1 Bonn.
Unter dem 11.11.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter TOP 6 dieser Versammlung wurde beschlossen, dass die Fa. Immobilien F KG mit Wirkung ab dem 01.01.2011 mit der Verwaltung der Liegenschaft beauftragt werden sollte. Unter TOP 7 wurde der Verwalter gebeten, die Gartenpflegetätigkeiten für das Jahr 2011 auf der Grundlage des vorliegenden Angebots zum Pauschalpreis von 1.300,00 EUR an die Fa. M Garten- und Landschaftsbau aus Bonn zu vergeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz vom 10.05.2011, Bl. 43 f GA).
Das Vorstehende wurde mit dem Verfahren 27 C 228/10 AG Bonn angefochten. Das Amtsgericht erklärte daraufhin mit Urteil vom 29.07.2011 die Verwalterbestellung der Fa. Immobilien F KG für unwirksam. Auf die hiergegen unter dem Aktenzeichen 29 S 174/11 LG Köln geführte Berufung bestätigte das Landgericht Köln die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn. Wegen der Begründung wird auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Am 10.03.2011 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt. Eingeladen hatte die Verwalterin Fa. Immobilien F KG. Unter TOP 2 dieser Versammlung wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt und Frau H zur Protokollunterzeichnerin gewählt. Unter TOP 3 wurde die Jahres-/Einzelabrechnung für das Jahr 2010 beschlossen. Unter TOP 4 wurde der Wirtschaftsplan 2010 beschlossen. Unter TOP 5 wurde ein Zweit-/Bestätigungsbeschluss über die Wahl der Fa. Immobilien F KG zum neuen Verwalter beschlossen. Unter TOP 6 wurde beschlossen, dass die Gartenbaufirma M mit der Gartenpflege beauftragt werde. Unter TOP 7 wurde beschlossen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 unter (dem dortigen) TOP 7 aufgehoben werde. Unter TOP 8 sollte ein Grundsatzbeschluss über die Protokollierung der Eigentümerversammlung gefasst werden. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Unter TOP 9 schließlich wurde beschlossen, die Verwaltung zu ermächtigen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, falls Beschlüsse dieser WEG-Versammlung vom 10.03.2011 angefochten werden sollten.
Wegen der Einzelheiten der Eigentümerversammlung vom 10.03.2011 wird auf das Protokoll dieser Eigentümerversammlung Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 16 f GA).
Mit Urteil vom 29.09.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 119 ff GA), hat das Amtsgericht Bonn die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Einladungsmangel nicht vorliege. Die Immobilien F KG sei im Zeitpunkt der Versendung der Einladung und der Durchführung der Eigentümerversammlung durch Beschluss vom 11.11.2010 zum Verwalter bestellt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der entsprechende Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt für ungültig erklärt worden sei. Hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 sei es gerade der Sinn eines Zweitbeschlusses, einen Fehler des Erstbeschlusses zu heilen. Die Anfechtung hinsichtlich TOP 7 erschlösse sich dem Gericht nicht, da dieser Beschluss doch im Sinne der Klägerin sei. Hinsichtlich TOP 8 fehle es an einer Beschlussfassung. Bezüglich TOP 9 schließlich seien, abgesehen von einem Einladungsmangel, keine weitergehenden Einwände erhoben worden und ein Einladungsmangel habe nicht vorgelegen.
Das Urteil ist der Klägerin am 06.10.2011 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 28.10.2011, eingegangen bei Gericht am 29.10.2011, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.12.2011, eingegangen bei Gericht am 05.12.2011, begründet.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.03.2011 nichtig seien. Es habe ein Einladungsmangel vorgelegen. Der in der Versammlung vom 11.11.2010 bestellte Verwalter, die Fa. Immobilien F KG, sei nicht zur Verwalterin bestellt worden. Ihre Wahl sei nichtig gewesen. Die Verwalterbestellung sei für die Klägerin überraschend gewesen. Sittenwidrig sei die Ausnutzung der durch die Verletzung des Mitwirkungsrechts geschaffenen Situation. So habe die Klägerin nämlich davon ausgehen können, dass einzig die vormalige Verwalterin zur Wiederwahl anstand. Außerdem habe die Anschrift des Verwalters gefehlt, soweit die Fa. Immobilien F KG bestellt worden sei. Auch dies führe zur Nichtigkeit.
Ein ungültiger Beschluss, wie es der Beschluss über die Bestellung der Fa. Immobilien F KG aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 sei, sei einer Bestätigung nicht zugänglich. Durch einen Zweitbeschluss könne ein rechtskräftig für ungültig erklärter Beschluss nicht geheilt werden.
Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 folge dessen Unwirksamkeit auch daraus, dass der Beschlussgegenstand nicht bekannt gewesen sei. Erst nach Au...