Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.06.2010, Aktenzeichen 28 O 392/10, wird einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
v e r b o t e n,
zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
"X habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt."
2.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "Z" und trat in der Werbung für "C" auf. Am 20.03.2010 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mannheim fand am 06.09.2010 statt.
Die Nachricht von der Verhaftung des Verfügungsklägers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Verfügungskläger in den Medien berichtet. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 wurde der den Verfügungskläger wegen der ihm vorgeworfenen Taten freigesprochen.
Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift "T". In der Ausgabe Nr. xxx/2010 vom 14.06.2010 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte unter der Überschrift "Indizien auch im Bad - In ihrer Anklage gegen P stützen sich die Ermittler offenbar auf mehrere DNA-Spuren" einen Artikel, in dem sie auszugsweise wie folgt berichtete (Anlage AS 5, Bl. 45 d. A.):
"Also kämpft F für die Version, an der P festhält: Es ist die Version eines zwar missglückten, aber harmlosen Treffens. In seiner richterlichen Vernehmung am 24. März schilderte P, er habe X am Abend des 8. Februar in ihrer Wohnung besucht. Wie üblich habe er geklingelt, sei langsam die Treppe hinaufgegangen und habe dann die angelehnte Wohnungstür geöffnet. X habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. In verschiedenen Varianten, aber auf jeden Fall einvernehmlich."
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung mit Schreiben vom 14.06.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage AS 6, Bl. 75 d. A.). Eine Erklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab.
Das Landgericht Köln hat der Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers mit Beschluss vom 16.06.2010 im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
"X habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt."
Nachdem die Aussage des Verfügungsklägers in öffentlicher Verhandlung am 12.09.2010 verlesen wurde, forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit Schreiben vom 15.09.2010 zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 16.06.2010 auf (Anlage AG 2, Bl. 99 d. A.). Der Verfügungskläger lehnte dies mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2010 ab (Anlage AG 3, Bl. 100). Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.03.2011 gegen die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 16.06.2010 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sei in der angegriffenen Äußerung unzulässig, da über intime Details aus dem Liebes- und Sexualleben des Verfügungsklägers berichtet werde. Es werde zudem nicht nur die Schilderung des Hergangs des Treffens zwischen dem Verfügungskläger und der Zeugin X geschildert, sondern angeblich ritualhafte Sexualpraktiken. Die Berichterstattung überschreite außerdem die zulässigen Grenzen einer Verdachtsberichterstattung. Durch die Preisgabe von neuen Indizien entstehe der Eindruck, der Verfügungskläger sei der Tat bereits überführt. Ihm sei auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.06.2010, Aktenzeichen 28 O 392/10, zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügu...