Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in bezug auf Darlehensverträge zu verwenden:

4. Kosten

Löschungsbewilligung 3) DM 150,-

3) Die unter dieser Position ausgewiesene Gebühr von 150,– DM erheben wir für jede erstellte Löschungsbewilligung.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM, die auch durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, zu dessen Aufgaben es nach Ziff. 2 seiner Satzung gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte vergibt Kredite vorwiegend zur Finanzierung von Investitionen (gewerbliche Immobilien, Wohnungsbau, kommunale Investitionen), aber auch zur Refinanzierung von Banken und Bausparkassen. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln werden jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten im Bereich der Wohnungsbaufinanzierung verwandt, wobei zwischen den Parteien u. a. im Streit ist, ob es sich bei den vom Kläger beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auf den vom Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift in Fotokopie vorgelegten Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und den darin angegebenen Darlehensnehmern vom 26.10./04.11.1992 (Bl. 7–12 d. A.) wird wegen aller Einzelheiten insbesondere auch zu den aus der Fotokopie Bl. 10, 11 d. A, ersichtlichen Regelungen hinsichtlich der Kosten für jede Löschungsbewilligung von 150,– DM Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.1999 (Bl. 13 f. d. A.) ab und fügte diesem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte verwende im Rahmen ihrer Darlehensvergabe die streitgegenständlichen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterlägen. Die Beklagte gebe für alle Verträge dieser Art fest vor, daß 150,– DM als Kosten für eine Löschungsbewilligung geltend gemacht würden. Die streitgegenständlichen Klauseln seien auch wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,– DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in bezug auf Darlehensverträge zu verwenden:

(4. Kosten)

Löschungsbewilligung 3) (DM 150,–)

3) Die unter dieser Position ausgewiesene Gebühr von 150,– DM erheben wir für jede erstellte Löschungsbewilligung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es handele sich vorliegend bei den beanstandeten Vereinbarungen nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine das Preis-Leistungs-Verhältnis der Parteien betreffende Klausel, die nach § 8 AGBG grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die Abreden über die Kosten für Löschungsbewilligungen würden unmittelbar in die individuellen Darlehensverträge aufgenommen und die im Darlehensvertrag genannten Kosten stellten auch insoweit Preisbestandteile für die Darlehensgewährung dar. Die Löschungsgebühr sei auch eines der Gesprächsthemen zwischen der Beklagten und dem Darlehensnehmer. Die meisten Darlehensnehmer würden das Entgelt für die Erteilung der Löschungsbewilligung in den Darlehensvertragsverhandlungen ansprechen. Mit den Darlehensnehmern werde im übrigen auch besprochen, daß bei einer Teillöschungsbewilligung auf Wunsch der Darlehensnehmer ebenfalls eine Löschungsgebühr anfalle, auch damit erklärten sich die Darlehensnehmer einverstanden. Dies werde schon deswegen thematisiert, weil die Verpflichtung, Teillöschungsbewilligungen zu erteilen, für die Beklagte ein besonders hohes Kostenrisiko darstelle. Die Kreditsachbearbeiter hätten aber die Kompetenz, auf Löschungsgebühren ggfls. zu verzichten. Auch der Umstand, daß die Beklagte in der Regel einen Betrag von 150,– DM für die Erteilung einer Löschungsbewilligung haben wolle, mache diese nicht zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, denn die Löschungsgebühr sei dann individuell verhandelbar. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, daß es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, so könne angesichts der gesamten Umstände und der besonderen Verhält...

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