Entscheidungsstichwort (Thema)
unlauterer Wettbewerb
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.03.2004 (31 O 199/04) wird bestätigt.
II. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragsstellerin ist ein branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu förderen.
Die Antragsgegnerin ist eine Fluggesellschaft und bietet ab den Flughäfen Köln/Bonn und Stuttgart günstige Flüge zu europäischen Flugzielen an.
Die Buchungen für diese Flüge können über das Internet vorgenommen werden. Durch die Eingabe von Abflugort, Reiseziel und den gewünschten Reisedaten in eine Buchungsmaske auf der Startseite der Antragsgegnerin kann der Verbraucher nach verfügbaren Flügen suchen. Auf diese Suchanfrage hin erscheint die Seite „Ihre Flugauswahl” mit einer Auflistung aller verfügbaren Flüge und der Angabe des reinen Flugpreises ohne Steuern und Gebühren. Diese Seite enthält den Hinweis: „Die ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich Steuern und Gebühren”. Entscheidet sich der Verbraucher für eine Flugverbindung und klickt auf „Weiter”, öffnet sich die Seite „Ihre Reiseübersicht”, auf der nur noch die ausgewählte Flugverbindung aufgeführt ist. Desweiteren erscheint auf dieser Seite eine Preisübersicht, unter der die zu dem reinen Flugpreis hinzukommenden Steuern und Gebühren in ihrer Gesamtsumme aufgeführt sind. Unter dem Link „Einzelheiten” sind die anfallenden Steuern und Gebühren einzeln aufgelistet. Am Ende der Preisübersicht erscheint dann der Gesamtpreis des Fluges.
Bei Flügen innerhalb Deutschlands fällt grundsätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % auf den reinen Flugpreis einer jeden Flugverbindung an, bei Flügen in das Ausland dagegen nicht.
Die Mehrwertsteuer wird von der Antragsgegnerin bei den von ihr angebotenen Inlandsflügen auf der Seite „Ihre Flugauswahl” nicht in die reinen Flugpreise der Flugverbindungen einbezogen. Sie wird neben den weiteren Steuern und Gebühren, wie beispielsweise den Flughafengebühren, unter dem Link „Einzelheiten” auf der Seite „Ihre Reiseübersicht” gesondert aufgeführt und zu dem reinen Flugpreis hinzugerechnet.
Andere Anbieter von Flugreisen beziehen bei der Angabe der reinen Flugpreise die bei Inlandsflügen anfallende Mehrwertsteuer von vorneherein mit ein.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Angabe der reinen Flugpreise ohne Einbezug der Mehrwertsteuer um eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG. Der angesprochene Verkehr rechne nicht damit, dass sich der Hinweis „zuzüglich Steuern und Gebühren” auch auf die Mehrwertsteuer beziehe.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 22.03.2004 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen:
31 O 199/04
LANDGERICHT KÖLN |
BESCHLUSS |
(einstweilige Verfügung) |
In Sachen
Verfahrensbevollmächtigte: …
gegen
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines Ausdrucks des Internet-Auftritts der Antragsgegnerin sowie weiteren Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz und die Schutzschrift 31 AR 148/04 haben vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 13, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für Flugreisen innerhalb Deutschlands unter Angabe von Preisen zu werben, wenn der angegebene Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht beinhaltet:
- Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 20.000 EUR
Die angegriffene Werbung stellt einen im Sinne von § 13 UWG wesentlichen Verstoß gegen § 3 UWG dar, weil die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit Flugreisen den Hinweis „zzgl. Steuer” nicht so verstehen, dass er sich auch auf die MWSt bezieht und deshalb annehmen, dass die von der Antragsgegnerin zunächst angegebenen Preise die MWSt bereits einschließen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs Preisvergleiche zwischen verschiedenen Fluglinien allein anhand der Preise ohne Flughafensteuern und Gebühren vornimmt, so dass die Antragsgegnerin im Vergleich mit ihren Wettbewerbern als günstiger erscheint, wenn sie auch die MWSt zunächst ausklammert.
Köln, den 22.03.2004
Landgericht, 31 Zivilkammer
Ausgefertigt …
als der Geschäftsstelle
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schr...