Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 16.03.2012; Aktenzeichen 204 C 370/10) |
Tenor
Auf die Berufung wird das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, 204 C 370/10, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße in …1 Köln. Die Wohnanlage besteht aus dem Wohngebäude mit dort befindlichen Garagen sowie zwei eigenständigen Doppelgaragengebäuden. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 14 und 17. Die Teilungserklärung vom 21.05.1964 enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Teilungserklärung
(…) Die Teilung erfolgt in der Weise, wie sie sich aus der zu dieser Urkunde genommenen
Anlage ergibt. Lage und Umfang der Wohnungseigentumseinheiten bezw. der Garagen ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan, in dem die Wohnungen bzw. Garagen mit Nr. bezeichnet sind. (…)
§ 13 Zahlungsverpflichtung des Wohnungseigentümers
1. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und des laufenden Kapitaldienstes zu leisten. (…)
2. Der auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Kosten wird nach dem Miteigentumsanteil ermittelt, der in § 1 der Teilungserklärung bzw. der Anlage fest gelegt ist, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. (…)”.
Die Anlage zur vorgenannten Urkunde enthält zu den Wohnungen Nr. 14 und 17 folgenden Inhalt:
„14.) Wohnung Nr. 14
Ein Miteigentumsanteil von 5.883 / 100000stel verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Gebäude Köln-T, S-Straße, 6. Geschoß recht gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 58 qm und dem dazugehörigen Kellerraum Nr. 14 mit 6,91 qm
17.) Wohnung Nr. 17
Ein Miteigentumsanteil von 5.603 / 100.000stel verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem 13 Gebäude Köln-T, S-Straße, 6. Geschoß rechts mitte gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 26 qm und dem dazugehörigen Kellerraum Nr. 17 mit 4,95 qm, sowie dem Teileigentum an den Garagen Nrn. B 3 und B 4 mit 11,58 und 18,90 qm”.
Des weiteren enthält die Teilungserklärung betreffend die Wohnungseigentümerversammlung in § 14 15 Ziffer 1 folgende Regelung:
„Wohnungseigentümer können sich bei Abwesenheit nur mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; für Eheleute gilt die Vollmachtsvermutung des § 11 letzter Satz”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fotokopien Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Voreigentümerin der Wohnung Nr. 17 hatte im Jahr 1967 die Garage B4 an einen weiteren Miteigentümer veräußert und im Gegenzug die Teileigentumseinheiten B1 und B2 erhalten. Die Klägerin veräußerte die Garagen B1, B2 und B3, die sich im Gebäudekomplex S-Straße befinden, im Jahr 2009 an den heutigen Miteigentümer B, ebenso wie sie die die Teilungseigentumseinheit Nr. 20, die Doppelgaragen B 5 und B6, an den Miteigentümer B veräußerte. Die Garagen B1, B2, B3, B5 und B6 sind in einem Grundbuchblatt eingetragen, die Garagen B1, B2 und B3 jedoch ohne Miteigentumsanteil.
An der Eigentümerversammlung vom 08.10.2010 nahm Rechtsanwalt G teil, der zunächst vor Eintritt in die Tagesordnung eine Stellungnahme bzw. Erläuterung bezüglich eines ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens über die Frage des anzuwendenden Verteilerschlüssels abgab. Rechtsanwalt G nahm danach weiter an der Eigentümerversammlung teil, der Miteigentümer B, der von der nicht anwesenden Miteigentümerin N bevollmächtigt war, erteilte ihm eine Untervollmacht. Zu TOP 5 ist mehrheitlich die Jahresgesamt- sowie Einzelabrechnung 2009 beschlossen worden, für die Wohnung Nr. 17 ist ein Miteigentumsanteil von 5.603 / 100.000stel bei der Kostenverteilung zu Grunde gelegt worden.
Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin. Sie hat die Auffassung vertreten, dass 18 die eingesetzten Miteigentumsanteile für ihre Wohnung Nr. 17 mit 5.603 Anteilen nicht zutreffend sind, da sie die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht berücksichtigen. Nach Verkauf der Garagen betrage der für die Wohnung Nr. 17 korrekte Miteigentumsanteil 2.808/100.000stel. Dieser Kostenverteilungsschlüssel sei von dem Vorverwalter so auch jahrelang praktiziert worden und unschwer aus der in der Teilungserklärung genannten Miteigentumsanteilen errechnet worden; insoweit hat die Klägerin auf die Berechnungstabellen Bl. 156 und 157 d.A. verwiesen. Keineswegs seien nur den separat ausgewiesenen zwei Doppelgaragen in der Teilungserklärung Miteigentumsanteile zugewiesen worden. Auch die den Wohnungen zum Teil zugeordneten Garagen seien nicht mit Null Anteilen, sondern mit entsprechenden Miteigentumsanteilen erfasst worden, die lediglich nicht separat, sondern addiert mit den Wohnungsanteilen in nur einer gemeinsamen Zahl ausgewiesen worden seien.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sich der Kostenverteilungsschlüssel an der Teilungse...