Tenor
Der Beschluss der Notarin vom 29.09.2010 wird aufgehoben.
Die Notarin wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde
Nummer X/X des Notars X auf die Gläubigerin
umzuschreiben.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht
erhoben (§ 131 Abs. 4 S. 1, 5 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.02.1993 (Bl. 60 Grundakte) verkaufte Frau X an den Schuldner, ihren Sohn, sowie dessen Ehefrau je einen 1/2-Anteil an dem im Grundbuch des Amtsgericht X von X, Blatt X verzeichneten Grundbesitz.
Mit notarieller Urkunde des Notars X vom selben Tag - UR. Nr. X/X - bestellte Frau X als damalige Eigentümerin eine Grundschuld in Höhe von 160.000,-- DM zugunsten der X in X (Bl. 37 GA). Es handelte sich um eine Briefgrundschuld mit Übernahme der dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch u.a. den Schuldner und seine Ehefrau als zukünftige Eigentümer. Die Grundschuldbestellung diente der Absicherung der X wegen ihrer Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag, deren Darlehensnehmer der Schuldner und seine Ehefrau waren. Am 09.02.1993 erteilte der Notar X in X der X eine vollstreckbare Ausfertigung zur vorgenannten Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 43 GA).
Unter dem 21.06.1993 trat die X diese Grundschuld mit allen weiteren Rechten aus der Bestellungsurkunde, einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, an die Beschwerdeführerin ab (Bl. 45 GA). Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 14.10.1993.
Infolge des notariellen Kaufvertrages vom 24.05.1996 erwarb der Schuldner von seiner Ehefrau ihren 1/2-Anteil an dem vorgenannten Grundstück (Bl. 118 Grundakte). Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 28.04.1997. Der Schuldner übernahm dafür u.a. die Grundschuld für die Gläubigerin in Höhe von 160.000,00 EUR einschließlich der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen nach dem Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde zur vollständigen Entlastung der Veräußerin alleine. Ebenso übernahm er die Verpflichtungen aus den zugrundeliegenden Darlehensverträgen zur vollständigen Entlastung der Veräußerin alleine (Bl. 119 Grundakte).
Am 05.02.2007 schlossen die Gläubigerin und der Schuldner, dieser als Rechtsnachfolger auf Schuldnerseite, einen Vertrag über die Verlängerung eines Kredites ab (Bl. 29 GA). Im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die der Gläubigerin an dem Beleihungsobjekt verschaffte Grundschuld zur Sicherung des Kredites dienen sollte. Eine von dem Kreditnehmer für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld übernommene persönliche Haftung und insoweit vorhandene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein Vermögen solle bestehen bleiben. Als Sicherungszweck vereinbarten die Parteien folgende Erklärung (Bl. 31 GA):
"Die Grundschuld, das Schuldversprechen und die sonstigen Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Kreditverhältnis sowie aus etwaigen anderen - auch künftigen - Kreditverhältnissen; abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Sicherungszwecks für sonstige Sicherheiten bleiben hiervon unberührt."
Am 06.07.2010 hat die Gläubigerin gegenüber der Notarin X als Nachfolgerin des Notars X beantragt, die Vollstreckungsklausel auf sie als Rechtsnachfolgerin der X in X umzuschreiben.
Die Notarin wies die Gläubigerin im Rahmen des Antragsverfahrens darauf hin, dass sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010, AZ: XI ZR 200/09, die Zurückweisung des Antrags beabsichtigte. Der BGH habe, so die Notarin, den Nachweis darüber gefordert, dass der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachweise, der vorliegend fehle. Die Gläubigerin hat daraufhin den Entwurf einer Erklärung überreicht, wonach sie dem Schuldner anbieten wollte, die fraglichen Grundschulden "nur im Rahmen der Kreditverträge mit den Darlehensnehmern vereinbarten Sicherungszweckerklärung" zu verwenden.
Die Notarin, der im Übrigen alle Unterlagen für eine Umschreibung vorlagen, wies diesen Antrag mit Beschluss vom 28.09.2010 zurück (Bl. 2 f. GA). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sämtliche von der Gläubigerin vorgelegten Erklärungen nicht den vom BGH in der Entscheidung vom 30.03.2010 aufgestellten Anforderungen gerecht würden. Nach Auffassung der X in ihrem Rundschreiben Nr. 20/2010 müsse der Nachweis, dass die fiduziarische Bindung auch nach der Umschuldung/Neufinanzierung noch bestehe, durch a) öffentlichen oder in öffentlich beglaubigter - nicht privatschriftlicher Form - geschlossenen Sicherungsvertrag zwischen Zessionar und Sicherungsgeber, b) durch Geständniserklärung des Sicherungsgebers oder c) durch Schuldbeitritt des Zessionars in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen habe die Gläubigerin erfüllt.
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