Tenor
Die Entscheidung des Notars vom 29.10.2010 wird aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde 1015/1989 des Notars X X vom 25.07.1989 auf die X , X wegen der dinglichen Ansprüche gegen die Schuldnerin und der persönlichen Ansprüche gegen die Schuldner umzuschreiben.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist u.a. Eigentümerin des im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstücks X in X. Zur Absicherung eines bei der X Filiale X aufgenommenen Darlehens bestellte sie am 25.07.1989 mit Urkunde X des Notars X X eine Buchgrundschuld über 50.000,- DM (vgl. Bl. 48-50 GA). Sie übernahm in dieser Urkunde - zusammen mit ihrem Ehemann - zugleich die persönliche Haftung. Beide unterwarfen sich umfassend der Zwangsvollstreckung. Der X Filiale X wurde kurz danach eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt (vgl. Bl. 47 GA).
Mit Vertrag vom 29.04.1999 gliederte die X ihren Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden auf die X aus. Diese Ausgliederung wurde in den Handelsregistern der beteiligten Unternehmen eingetragen. Die X firmiert inzwischen unter X (= Gläubigerin).
Unter dem 10.05.2010 ließen die X und die Gläubigerin eine "Rechtnachfolgeerklärung und Grundbuchantrag" notariell beglaubigen, in der sie u.a. bindend erklärten, dass die streitgegenständliche "Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung (persönlicher Vollstreckungstitel)" gegen die Schuldner "zu dem übertragenen Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 29.04.1999 gehören" (vgl. Bl. 52 GA). Für den Fall, dass Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht oder nicht vollständig durch die Ausgliederung übergangen seien, einigten sich X und Gläubigerin vorsorglich darauf, dass dieser Übergang nunmehr "bewirkt" sei. In der gleichen Urkunde bewilligte die X und beantragte die Gläubigerin die Umschreibung der Grundschuld im Grundbuch auf die "X, X."
Mit Schreiben vom 28.05.2010 hat die Gläubigerin beim Notar X, dem Amtsnachfolger des Notars X, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich mit dem Zusatz "Filiale Deutschlandgeschäft, X" beantragt (vgl. Bl. 45 f. GA). Der Notar hat die Umschreibung unter Bezugnahme auf eine Zwischenverfügung vom 29.06.2010 (vgl. Bl. 42 GA) mit Schreiben vom 29.10.2010 unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 30.03.2010 - Az.: XI ZR 200/09 - mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe nicht in der Form des § 727 ZPO ihre Rechtsnachfolge nachgewiesen, nämlich dass sie auch in den Sicherungsvertrag eingetreten sei (vgl. Bl. 39 GA).
Dagegen hat die Gläubigerin unter dem 25.11.2010 Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 9 GA) und diese mit Schreiben vom 03.12.2010 begründet (vgl. Bl. 6-8 GA). Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Bl. 2 f. GA) und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 54 BeurkG mit §§ 58 ff. FamFG zulässig (vgl. allgemein zur Notarbeschwerde nach neuem Recht: Preuß, DNotZ 2010, 265 ff.).
Nach § 54 Abs. 1 BeurkG ist gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel - wozu auch die Umschreibung gehört - die Beschwerde statthaft. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger, der eine vollstreckbare Ausfertigung begehrt, ein Beschwerderecht, wenn der Notar dem Antrag auf Erteilung nicht nachkommt. Der Notar ist weder Beschwerdegegner noch sonstiger Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Er stellt vielmehr die Vorinstanz dar, deren Entscheidung zur Überprüfung durch das Landgericht steht (vgl. Huhn/von Schuck-mann, BeurkG, 4. Aufl., Rn. 9 zu § 54 BeurkG). Zu beteiligen sind hingegen die Schuldner. Diesen hat die Kammer rechtliches Gehör gewährt.
2.
In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Notars vom 29.10.2010 und zur Anweisung an ihn, die begehrte Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umzuschreiben.
Entgegen der Ansicht des Notars liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO vor. Die Gläubigerin ist Rechtsnachfolgerin der X. Sie ist in den zwischen der X (Filiale X) und den Schuldnern - stillschweigend - abgeschlossenen Sicherungsvertrag "eingetreten", und zwar bereits durch die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der X. Die Gläubigerin hat diesen Eintritt auch nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen, nämlich durch die notariell beglaubigte "Rechtnachfolgeerklärung und Grundbuchantrag" vom 10.05.2010. Die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 - Az.: XI ZR 200/09 - steht einer Titelumschreibung nicht entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Dem Urteil des BGH liegt der Fall eines Forderungsverkaufs verbunden mit der Abtretung der zur Sich...