Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.106,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von 16 von der X begebenen Inhaberschuldverschreibungen X ZERTIFIKAT (ISIN DE000A0NMJ46).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorbezeichneten Abtretung im Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der X Inc. angelegten Geldbetrages.
Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) erwarb von der Beklagten im Februar 2007 sechzehn von der X B.V. emittierte Zertifikate der Bezeichnung "X Zertifikat II" (im Folgenden: X-Zertifikate) im Gesamtwert von 16.106,40 €. Der Zedent ist Inhaber einer Bedachungsfirma und führt seit mehreren Jahren ein Depot bei der Beklagten. In den vorangegangenen Jahren hatte er überwiegend in Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds investiert. Des Weiteren verfügte er über ein von der Beklagten emittiertes Zertifikat.
Als aus den Vermögensanlagen des Zedenten Gelder frei wurden, rief die für den Zedenten zuständige Kundenberaterin der Beklagten, die Zeugin X, den Zedenten im Februar 2007 an, um mit ihm Möglichkeiten einer Folgeanlage der Gelder zu besprechen. Sie bot ihm die streitgegenständlichen X-Zertifikate, welche die Beklagte im Wege eines Eigengeschäfts zu Festpreisen vertrieb, zum Kauf an. Der Zedent entschloss sich, die Zertifikate von der Beklagten aus deren Eigenbestand zu erwerben. Die Vergütung für die Leistungen der Beklagten war in den Verkaufspreis einkalkuliert. Vollzogen wurde der Kauf der Zertifikate unter dem 27.02.2007. Die Beklagte belastete das Konto des Zedenten mit Wertstellung vom 07.03.2007 und schrieb die Wertpapiere dem Depot des Zedenten gut.
Emittiert wurden die Lehman-Zertifikate am 26.02.2007. Bei den Papieren handelte sich um eine Schuldverschreibung, deren Rendite unter folgenden Bedingungen von der Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 abhängen sollte: Sofern der Index an einem bestimmten ersten Stichtag, dem 28.04.2008, auf oder über seinem Ausgangswert notieren würde, wäre der Anlagebetrag zuzüglich eines Bonus von 12,75 % sofort zur Rückzahlung fällig. Für den Fall, dass der Indexstand zu diesem ersten Stichtag unter seinem Ausgangswert liegen würde, sollte sich die Laufzeit um ein Jahr verlängern. Sollte der Index an einem dann relevanten zweiten Bewertungsstichtag, dem 27.04.2009, auf oder über seinem Ausgangswert notieren, würde der Anlagebetrag zuzüglich eines Bonus von 25,50 % (2 x 12,75 %) zur Rückzahlung fällig. Im Fall einer geringeren Notierung sollte sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr verlängern, mit einer entsprechenden Erhöhung der Bonuschance auf 38,25 % (3 x 12,75 %) bei Notierung auf oder über dem Ausgangswert sowie einer weiteren Verlängerung um ein Jahr im Fall der geringeren Notierung. Spätestens enden sollte die Laufzeit des Zertifikats am 26.04.2011. Bei einer (erstmaligen) Notierung über oder auf dem Ausgangswert zu diesem Stichtag würde der Anlagebetrag zuzüglich eines Bonus von 51 % (4 x 12,75 %) zurückgezahlt. Im Falle einer Notierung unterhalb des Ausgangswertes würde der Anlagebetrag bis zu einer Schwelle von 75 % unter dem Ausgangswert noch in vollem Umfang zurückgezahlt. Läge der Index unterhalb von 75 %, würde sich die Rückzahlung nach der Entwicklung des Index bestimmen; der Anleger würde in diesem Fall also einen entsprechenden Kursverlust erleiden.
Im Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Inc. eröffnet, deren Tochtergesellschaft die Emittentin ist, sodass die hier streitgegenständlichen Zertifikate von der Insolvenz betroffen sind.
Unter dem 01.02.2010 trat der Zedent seine Ansprüche gegen die Beklagte "im Zusammenhang mit der Falschberatung beim Verkauf der X-Zertifikate" sowie die aus den Zertifikaten resultierenden Ansprüche gegenüber der Emittentin an die Klägerin ab.
Die Klägerin stützte ihre Klageforderung zunächst ausschließlich auf eine fehlerhafte Beratung seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Zertifikate. Hierzu behauptet sie, der Zedent habe in dem der Anlageentscheidung vorhergehenden Beratungsgespräch mit der Zeugin X deutlich gemacht, eine uneingeschränkt risikolose Geldanlageform zu wünschen und eine sichere Liquidität zu benötigen, damit das Kapital gegebenenfalls für betriebliche Steuerzahlungen zur Verfügung stehe. Die Zeugin Brands habe die streitgegenständlichen Zertifikate als eine konservative und absolut sichere Anlage dargestellt. Auf das Risiko eines Totalverlusts habe sie nicht hingewiesen, sondern erklärt, im schlimmsten Fall werde keine Rendite erwirtschaftet. Auf die Funktionsweise des Zertifikats sei sie nicht näher eingegangen. Hier...