Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 22.04.2010; Aktenzeichen XVII 31/10) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, Az.: XVII 31/10, vom 22.04.2010 aufgehoben.
2.
Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene, der an einer chronisch-progredienten paranoiden Schizophrenie leidet, befindet sich seit Dezember 2000 gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug. Auf Anregung der Maßregelvollzugseinrichtung vom 10.02.2010 bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.04.2010 für den Betroffenen einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2., mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Betreuerbestellung wurde am 30.04.2010 wirksam.
Gegen die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts legte der Betroffene Beschwerde ein, welche die Kammer durch Beschluss vom 19.01.2011 zurückwies. Auf die Ausführungen in dem betreffenden Beschluss wird Bezug genommen.
Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.07.2011 den Beschluss der Kammer auf und verwies das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück, weil keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Vermögensbetreuers bestehe, wobei auch wesentlicher Vortrag des Betroffenen unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs übergangen worden sei. Weder stehe fest, dass der Betroffene gegenwärtig größere Geldbeträge an Mitpatienten verleihe, noch, dass er gegenwärtig erhebliche Geldmengen für leicht verderbliche Lebensmittel ausgebe, um diese zu horten. Schließlich fehle es für die Annahme, der Betroffene mandatiere, um eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen, eine Vielzahl von Rechtsanwälten, wodurch ihm erhebliche finanzielle Belastungen entstanden seien, an tragfähigen Feststellungen. Bei der Entscheidung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Betroffene derzeit im Maßregelvollzug befinde und daher nur über stark eingeschränkte Möglichkeiten verfüge, finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Schulden habe der Betroffene nicht.
Mit Verfügung vom 29.09.2011 hat der Vorsitzende den Betreuer und die Maßregelvollzugseinrichtung zu einer Stellungnahme zu den Einwänden des Betroffenen aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 135 f. d.A. sowie die Stellungnahme des Betreuers vom 10.10.2011 und der Maßregelvollzugseinrichtung vom 03.11.2011 Bezug genommen. Die Kammer hat den Betroffenen, den Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung und einen Oberarzt der Maßregelvollzugseinrichtung sowie den Betreuer am 05.01.2012 angehört. Der Sachverständige Dr. xxxxxxx und der Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung haben im Anhörungstermin ergänzende Gutachten erstattet. Auf das Protokoll vom 05.01.2012 wird verwiesen. Mit Verfügung vom 11.01.2012 hat die Kammer den Betreuer um ergänzende Stellungnahmen gebeten und bei den vom Betroffenen kontaktierten BGH-Anwälten eine Nachfrage zu den Umständen ihrer Beauftragung gehalten. Schließlich sind die Maßregelvollzugsakten für den Betroffenen beigezogen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen nicht vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung der Betreuung vorliegend nur in Betracht kommt, um den Betroffenen, der durch seinen Aufenthalt im Maßregelvollzug nicht daran gehindert ist, telefonisch oder schriftlich am Rechtsverkehr teilzunehmen, vor einer krankheitsbedingten Selbstschädigung seines Vermögens durch unnütze Ausgaben zu schützen. Hierzu ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes, ohne den die Betreuung hier wirkungslos bleiben würde, notwendig. Weil aber die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB auf Grundlage der Feststellungen der Kammer nicht vorliegen, ist die Betreuung insgesamt aufzuheben.
1.
Ein Einwilligungsvorbehalt darf nach § 1903 Abs. 1 BGB nur dann angeordnet werden, wenn er erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden. Es muss eine Selbstschädigung an persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern drohen, die durch den Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden kann. Die drohende Selbstschädigung muss nach Art des Rechtsguts und nach dem Grad der Beeinträchtigung gewichtig sein, d.h. sich insgesamt gesehen als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. MünchKomm-Schwab, 6. Aufl. 2012, § 1903 Rn. 9).
Dabei sind die legitimen Selbstbestimmungsinteressen (§ 1901 BGB) und die Gefahr gravierender Selbstschädi...