Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 22.04.2010; Aktenzeichen XVII 31/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen XII ZB 80/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, Az.: XVII 31/10, vom 22.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • II.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  • III.

    Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - leitete im Februar 2010 auf Anregung des Pklinikums. für den Betroffenen, der sich dort gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug befindet und an einer paranoiden Schizophrenie (ICD10:F20.0) mit chronisch-progredientem Verlauf leidet, ein Betreuungsverfahren ein. Nach Einholung eines psychiatrischem Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. P. und einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde richtete es durch Beschluss vom 22.04.2010 eine Betreuung ein mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an und bestellte Ra. K. aus Landau als Berufsbetreuer. Zur Begründung führte es gestützt auf seine Ermittlungen aus, dass der Betroffene auf Grund einer schizophrenen Psychose bei Residualsymptomatik mit Antriebsminderung, desorganisiertem Verhalten, Rat- und Hoffnungslosigkeit sowie depressiven Stimmungszuständen seine Vermögensangelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich und zuverlässig selbst zu regeln vermöge. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei deshalb erforderlich, da der Betroffene in der Vergangenheit kaum durchschaubare Geldgeschäfte getätigt habe, die sich für ihn jeweils finanziell erheblich nachteilig ausgewirkt hätten, weshalb eine erhebliche Gefahr für dessen Vermögen bestünde.

Mit seiner am 11.05.2010 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss vom 22.04.2010. Er weist darauf hin, dass grundsätzlich gegen seinen Willen ein Betreuer nicht bestellt werden könne. Seine freie Willensbildung sei nicht beeinträchtigt. Seine psychische Erkrankung habe sich nicht negativ auf die eigenverantwortliche Vermögenssorge ausgewirkt. Eine Selbstschädigung in finanzieller Hinsicht sei nicht erfolgt. Unzutreffend sei, dass er auf seiner Station ständig Mitbewohnern Geld ausleihen würde. Zutreffend sei lediglich, dass er vor ca. fünf bis sechs Jahren einem Mitbewohner für Kaffee und Tabak über einen gewissen Zeitraum insgesamt 300,00 EUR geliehen habe. Hilfsweise und rein vorsorglich werde beantragt, unter Abbestellung des Berufsbetreuers Ra. K. als Betreuer den Vater des Betroffenen, Herrn Erwin Schmitt, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu bestellen.

Durch Beschluss der Kammer vom 13.10.2010 wurde der Vater des Betroffenen auf seinen Antrag hin gem. § 274 Abs. 4 Nr. i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FamFG am Verfahren beteiligt.

Die Kammer hat Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt, den Betroffenen am 09.11.2010 persönlich angehört und sich im Rahmen dieser Anhörung ein Gutachten des Sachverständigen Dr. N. sowie ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dr. P. erstatten lassen. Auf die Stellungnahmen und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers, auch gegen den Willen des Betroffenen, bejaht, zu Recht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und einen geeigneten Betreuer ausgewählt. Den Betreuungsbedarf hat es zutreffend bestimmt.

Im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers liegen vor, weil der Betroffene betreuungsbedürftig ist und krankheitsbedingt einen freien Willen nicht bilden kann.

1)

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen, wie hier, darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene auf Grund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkten möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, NJW 1996, 918, 919 m.w.N; BayObLG Bt-Prax 2004, 239, 240).

2)

Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit, und zwar an einem desorganisiertem Syndrom bei schizophrener Psychose mit Residualsymptomatik. Dies steht für die Kammer ...

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