Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 18.06.2019; Aktenzeichen 482 C 8798/18)

 

Tenor

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16.06.2020 wird aufgehoben.

Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.06.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung und die Berufung ggf. zurückzunehmen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.06.2019 (Bl. 491 ff. d.A.) hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Eine Bindung besteht nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Die Beschlüsse vom 26.07.2018 zu TOP 14-19, 22, 25 und 29 (Versammlungsprotokoll Bl. 19 ff. d.A.) sind nicht für ungültig zu erklären. Sie widersprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie weder gehindert, eigene Ansprüche gegen die vormalige Verwalterin selbstständig geltend zu machen (also z.B. Zahlung einer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu berechnenden Teilforderung zu verlangen) noch hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagten zum Handeln verpflichtet sind. Soweit sie meint, für ein eigenes Handeln sei eine Vorbefassung der WEG dazu erforderlich (gewesen), ist diese gerade durch die Ablehnung der von ihr zur Abstimmung gestellten Beschlüsse erfolgt. Eine Vergemeinschaftung wurde damit abgelehnt. Etwaige Schadensersatzansprüche und deren Verfolgung hat die WEG gerade nicht mehrheitlich an sich gezogen. Die Ablehnung widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und liegt im Ermessen der Beklagten.

Etwaige Regressansprüche müssen auch nicht einheitlich durch die WEG als Verband geltend gemacht werden. Es liegt kein Fall einer geborenen Ausübungsbefugnis vor.

Soweit eine geborene Ausübungsbefugnis der WEG bei der Verletzung des Gemeinschaftseigentums gegen ist, handelt es sich hier entgegen der Meinung der Klägerin (Berufungsbegründung S. 2) gerade nicht um einen solchen Fall „in Form des Gemeinschaftsvermögens”. Eine Vermögensverletzung (hier: infolge eine etwaigen pflichtwidrigen Verwalterhandelns) stellt keine Eigentumsverletzung dar. Vermögen ist kein absolutes Recht.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG übt der Verband die „gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer” aus. Gemeinschaftsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind nur Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2015 – V ZR 167/14, juris Rn. 12; Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10, juris Rn. 9). Hier fehlt es an dieser Voraussetzung bereits deshalb, weil es sich bei den mit den Klageanträgen zu 2a-g) geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die vormalige Verwalterin um Zahlungsansprüche handelt, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1991 – V ZB 9/91, juris). Anders als bei der bestehenden Verletzung von Gemeinschaftseigentum stellt sich bei nach Eintritt eines etwaigen Vermögensschadens nicht die alternativen Fragen, ob Schadensersatz in Geld oder Wiederherstellung verlangt werden könnte (oder die Änderung des Gemeinschaftseigentums genehmigt wird), sodass es auch keines einheitlichen Vorgehens der WEG bedarf und vielmehr jeder Miteigentümer seinen Schaden entsprechend seines Miteigentumsanteils selbstständig verfolgen (oder auch darauf verzichten) kann (bis zu einer Vergemeinschaftung bzw. einem Ansichziehen durch die WEG). Insoweit liegt der Fall bei auf Zahlung gerichteten Schadensersatzansprüchen anders als bei – hier jedoch nicht gegebenen – Schadensersatzansprüchen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, welche im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen wären (BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 153/18, juris Rn. 12; Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10, juris Rn. 10, siehe auch Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 328/17, juris Rn. 8 zu Ausnahmen bei einer Anspruchskonkurrenz von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen, um die es hier gleichfalls nicht geht). Soweit sich die Klägerin gerade auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.02.2019 ...

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