Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 21 UR II 22/04) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde und auf die Anschlußbeschwerde wird der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 29.11.2004 zu Ziffer 1. abgeändert.
Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller zu Händen des Hausverwalters insgesamt …,– Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus … Euro seit dem 06.01.2004, aus …,– Euro seit dem 06.02.2004, aus …,– Euro seit dem 06.03.2004, aus …,– Euro seit dem 06.04.2004, aus …,– Euro seit dem 06.05.2004, aus Euro seit dem 06.06.2004, aus …,– Euro seit dem 06.07.2004, aus …,– Euro seit dem 06.08.2004, aus …,– Euro seit dem 06.09.2004, aus …,– Euro seit dem 06.10.2004, aus …,– Euro seitdem 06.11.2004, aus …,– Euro seit dem 06.12.2004, aus …,– Euro seit dem 06.01.2005, aus …,– Euro seit dem 06.02.2005, aus …,– Euro seit dem 06.03.2005, aus …,– Euro seit dem 06.04.2005 sowie aus …,– Euro seit dem 06.05.2005 zu zahlen.
Gründe
Die nach § 45 Abs. 1 WEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Da die Sache in diesem Umfang teilbar und entscheidungsreif ist, war hierüber entsprechend § 301 ZPO vorab zu entscheiden.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragsgegner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Antragsteller, zu Händen des Verwalters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG), rückständiges Hausgeld für die Zeit von Januar bis September 2004 in Höhe von … Euro zu zahlen.
Darüberhinaus waren die Antragsgegner nunmehr, nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.05.2005 im Wege der ebenfalls zulässigen konkludenten Anschlußbeschwerde (§§ 45 WEG, 567 Abs. 3 ZPO) den entsprechenden Zahlungsantrag auf die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2005 erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO) und zudem vorgetragen hat, daß eine Endabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 bislang aufgrund der fehlenden Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten noch nicht erfolgt sei, zur Zahlung von weiteren …,– Euro zu verurteilen, da sie auch weiterhin keinerlei Hausgeldvorauszahlungen erbracht haben. Es ergibt sich somit ein rückständiger Betrag in Höhe von insgesamt …,– Euro.
Soweit die Antragsgegner diesbezüglich pauschal vortragen lassen, daß die jeweiligen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen, in denen die einzelnen Gelder festgesetzt wurden, nicht rechtmäßig zustande gekommen seien, weil der Antragsgegner keine Einladung zur Versammlung erhalten habe und sie im übrigen auch davon ausgingen, daß Herr … nicht ordnungsgemäß zum Hausverwalter gewählt worden sei, da nach § 23 Abs. 3 WEG einstimmige Wahl bei schriftlichen Abstimmungen erforderlich sei, ist dies unerheblich bzw. unzutreffend.
Nach dem – insoweit auch von den Antragsgegnern unbestritten gebliebenen – Vorbringen der Antragsteller ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2003 eine monatliche Hausgeldvorauszahlung in Höhe von …,– Euro. Ausweislich der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 WEG) vom 26.01.2004 hat die Versammlung an diesem Tag unter Punkt 3. der Tagesordnung dann mit einem Stimmenanteil von 922, 85/1.000 den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 einstimmig genehmigt. Hiernach ergibt sich dann in Abänderung der vorherigen Regelung ein ab Februar 2004 monatlich im voraus zu zahlendes Hausgeld in Höhe von … – Euro.
Dieser Beschluß ist auch nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG von den Antragsgegnern angefochten worden. Vermeintliche Beschlußmängel können jedoch nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nur in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Die in § 23 Abs. 4 WEG angeordnete Bestandskraft fehlerhafter Beschlüsse nach Ablauf der Monatsfrist schützt das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen, womit letztlich der Rechtssicherheit Vorrang vor der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen eingeräumt wird (vgl. Bärmann-Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23, Rn. 208). Nur ein Beschluß, der gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift (z.B. §§ 124, 125, 138 BGB) verstößt und damit nichtig ist, kann nicht in Bestandskraft erwachsen.
Ein derartiger Verstoß des in Rede stehenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.01.2004 gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift ist vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Sowohl ein vermeintlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 WEG (Beschlußfähigkeit von Wohnungseigentümerversammlungen), als auch die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer führen nicht zur Nichtigkeit, sondern bei fristgerechter Anfechtung entsprechend § 23 Abs. 4 WEG zur Ungültigerklärung der betreffenden Beschlüsse (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 24 WEG, Rn. 5, § 25 WEG, Rn. 12, m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob die von den Antragsge...