Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.
2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht ggü. laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.
Normenkette
WEG §§ 23-24, 28
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtlichen Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 4.084 EUR.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG durch Beschl. v. 29.11.2004 (Bl. 71 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, u.a. in Ziff. 1. des Beschlusstenors die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage - in O1 zu Händen des Hausverwalters A, ...-straße ..., O2, 2.132 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180 EUR seit dem 6.1.2004, aus 244 EUR seit dem 6.2.2004, aus 244 EUR seit dem 6.3.2004, aus 244 EUR seit dem 6.4.2004, aus 244 EUR seit dem 6.5.2004, aus 244 EUR seit dem 6.6.2004, aus 244 EUR seit dem 6.7.2004, aus 244 EUR seit dem 6.8.2004 sowie aus weiteren 244 EUR seit dem 6.9.2004 zu zahlen.
Unter anderem hiergegen haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 18.1.2005, 22.3.2005, 13.6.2005 weiter begründet haben.
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.5.2005 in Erweiterung ihres Antrags zu Ziff. 1. des oben aufgeführten Beschlusstenors nunmehr beantragt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage - in O1 zu Händen des Hausverwalters A, ...-straße ..., O2, Hausgeld von 4.084 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch Zinsen i.H.v. 10 % p.a. aus 180 EUR seit dem 6.1.2004, aus 244 EUR seit dem 6.2.2004, aus 244 EUR seit dem 6.3.2004, aus 244 EUR seit dem 6.4.2004, aus 244 EUR seit dem 6.5.2004, aus 244 EUR seit dem 6.6.2004, aus 244 EUR seit dem 6.7.2004, aus 244 EUR seit dem 6.8.2004 aus 244 EUR seit dem 6.9.2004, aus 244 EUR seit dem 6.10.2004, aus 244 EUR seit dem 6.11.2004, aus 244 EUR seit dem 6.12.2004, aus 244 EUR seit dem 6.1.2005, aus 244 EUR seit dem 6.2.2005, aus 244 EUR seit dem 6.3.2005, aus 244 EUR seit dem 6.4.2005 sowie aus weiteren 244 EUR seit dem 6.5.2005 zu zahlen.
Zur Begründung haben sie sich wie in erster Instanz auf den in der Versammlung am 26.1.2004 beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 berufen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 168 ff. d.A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG unter Zurückweisung der Beschwerde und auf die Anschlussbeschwerde den angefochtenen Beschluss des AG Kirchhain vom 29.11.2004 zu Ziff. 1. abgeändert und die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller zu Händen des Hausverwalters insgesamt 4.084 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180 EUR seit dem 6.1.2004, aus 244 EUR seit dem 6.2.2004, aus 244 EUR seit dem 6.3.2004, aus 244 EUR seit dem 6.4.2004, aus 244 EUR seit dem 6.5.2004, aus 244 EUR seit dem 6.6.2004, aus 244 EUR seit dem 6.7.2004, aus 244 EUR seit dem 6.8.2004, aus 244 EUR seit dem 6.9.2004, aus 244 EUR seit dem 6.10.2004, aus 244 EUR seit dem 6.11.2004, aus 244 EUR seit dem 6.12.2004, aus 244 EUR seit dem 6.1.2005, aus 244 EUR seit dem 6.2.2005, aus 244 EUR seit dem 6.3.2005, aus 244 EUR seit dem 6.4.2005 sowie aus 244 EUR seit dem 6.5.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sache im tenorierten Umfang teilbar und entscheidungsreif sei, so dass hierüber entsprechend § 301 ZPO vorab zu entscheiden sei. Der Zahlungsanspruch beruhe auf dem am 26.1.2004 beschlossenen Wirtschaftplan für das Jahr 2004; eine Endabrechnung für das Wirtschaftsjahr liege noch nicht vor. Die Einwendungen der Antragsgegner würden nicht durchgreifen, weil diese allenfalls in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Der Eigentümerbeschluss vom 26.1.2004 sei aber unangefochten geblieben und mithin bestandskräftig.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.8.2005 (Bl. 180 d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 11.8.2005 (Bl. 184 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, begründet haben.
Sie beantragen, den Beschluss des LG Marburg vom 28.7.2005 aufzuheben und auf die Beschwerde der Antragsgegner festzustellen, dass die Antragsgegner unter den gegenwärtigen Umständen nicht verpflichtet seien, das Hausgeld an den Hausverwalter zu zahlen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgeg...