Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 18.06.2004; Aktenzeichen 3 T 231/02)

AG Kassel (Aktenzeichen 803 II 103/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des Beschlusses des AG Kassel vom 14.3.2002 festgestellt wird, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom ... 10.2001 nichtig sind.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.600 Euro.

 

Gründe

Die seit langem zerstrittenen Beteiligten sind die Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragsgegner luden den Antragsteller mit undatiertem Schreiben, welches dem Antragsteller spätestens am 2.10.2001 zuging, zu einer Eigentümerversammlung am ... 10.2001 ein. Der Antragsteller reagierte auf die Einladung mit Schreiben vom 2.10.2001, in dem er diese zurückwies, da sie nicht den rechtlichen Bestimmungen entspreche. Er führte im Einzelnen aus, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht bestehe. Die Antragsgegner führten die Eigentümerversammlung gleichwohl am ... 10.2001 in Abwesenheit des Antragstellers durch und fassten eine Vielzahl von Beschlüssen. Wegen des Inhalts dieser Beschlüsse wird auf die Niederschrift der Eigentümerversammlung in der Anlage zur Antragsschrift Bezug genommen. Die vorgenannte Niederschrift ließen die Antragsgegner dem Antragsteller am 12.11.2001 zukommen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2001, beim AG eingegangen am 22.11.2001, hat der Antragsteller beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom ... 10.2001 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegner seien zur Einberufung der Eigentümerversammlung am ... 10.2001 nicht befugt gewesen. Dies müsse im vorliegenden Fall nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen, da sich die Antragsgegner in beharrlicher Weise über die Einberufungsregelungen hinwegsetzten und mit der Versammlung einen schikanösen Zweck verfolgt hätten. Nachdem die Antragsgegner unter Hinweis auf die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt hatten, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die am ... 10. 2001 gefassten Beschlüsse nichtig seien.

Das AG hat durch Beschluss vom 14.3.2002, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom ... 10.2001 für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat es den Antragsgegnern auferlegt.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dem Rechtsmittel haben sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller verfolgt. Sie haben ausgeführt, der Antragsteller habe die Antragsfrist beim AG schuldhaft versäumt. Nach § 7 der Teilungserklärung seien die Wohnungseigentümer überdies berechtigt zu einer Eigentümerversammlung einzuladen. Im Übrigen sei der Antragsteller zu einer von ihnen für den 14.9.2001 einberufenen Eigentümerversammlung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erschienen und habe hiermit ihre Einberufungskompetenz anerkannt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG den Beschluss des AG hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung abgeändert und angeordnet, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten der ersten Instanz zu tragen haben und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht stattfinde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 23.10.2002 hat der Senat den Antragsgegnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bewilligt.

Der Antragsteller ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Senat - ansonsten zulässig, so insbes. form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO. Nur insoweit hat eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu erfolgen.

Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom ... 10.2001 als nichtig anzusehen sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des LG insoweit Bezug genommen werden, als das L...

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