Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Mosbach (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 2 C 410/04)

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.08.2005; Aktenzeichen 15 W 40/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 01.02.2005 aufgehoben. Der Klägerin sind die nichtverbrauchten zwei Gerichtsgebühren zurückzuzahlen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführerin will erreichen, dass ihr nach Klagerücknahme einbezahlte Gerichtsgebühren zurückerstattet werden.

Mit der Klage verlangte die Klägerin die Zahlung von 559,58 EUR. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2004 (AS 9) gemäß § 495 a ZPO angeordnet, dass schriftlich zu verhandeln ist. Gleichzeitig wurde der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 27.09.2004 festgesetzt. Termin zur Verkündung des Urteils wurde bestimmt auf den 08.10.2004, 9.30 Uhr. Mit demselben Beschluss wurde den Beklagten aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen zur Klageschrift Stellung zu nehmen und verfügt, dass die Klage zugestellt wird.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2004, der per Telefax am 01.10.2004 bei Gericht eingegangen ist, nahm die Klägerin nach Zahlung der Klagesumme durch die Beklagten die Klage zurück und bat um Rückerstattung der überzahlten Gerichtskosten (AS 19). Dies wurde mit Schreiben der Geschäftsstellenbeamtin vom 12.10.2004 (AS 29) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Gerichtskosten verbraucht seien, da die Klägerin die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe. Der Klägervertreter wandte hiergegen ein, zwei Gebühren wären nach KV-Nr. 1211 Ziffer 1 lit. c) zurückzuerstatten. Die Kostenbeamtin lehnte mit Schreiben vom 24.11.2004 (AS 35) die Gerichtskostenrückerstattung ab, da die Zurücknahme der Klage nach Zustellung der Ladung zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Erinnerung ein (AS 37). Sie wird darauf gestützt, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus KV-Nr. 1211 Ziffer 1 lit c) 2. Alternative ergebe. Eine Rücknahme sei vor Übermittlung des schriftlichen Urteils auf die Geschäftsstelle erfolgt. Die erste Alternative sei nicht einschlägig, da eine Klagerücknahme mit einer Gebührenreduzierung gemäß KV-Nr. 1211 bereits mit Zustellung des Beschlusses vom 19.08.2004 nicht mehr möglich gewesen sei. Eine kostenreduzierende Klagerücknahme sei damit bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen gewesen.

Die Bezirksrevisorin vertritt in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2005 (AS 41) die Ansicht, KV-Nr. 1211 Ziffer 1 lit. c) 1. Alternative sei einschlägig, da ein Verkündungstermin angesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 01.02.2005 (AS 49) wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung wird angeführt, dass vorliegend auf die 1. Alternative von KV-Nr. 1211 Ziffer 1 lit. c) abzustellen sei. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da die Rücknahme nicht vor Zustellung der Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils erfolgt sei. Die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2005 legte die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mosbach ein. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit dem Beschluss vom 19.08.2004 sowohl das schriftliche Verfahren gemäß § 495 a ZPO angeordnet als auch der Termin zur Verkündung einer Entscheidung bekannt gegeben worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin die Rücknahme der Klage mit der Folge der Kostenreduzierung nicht mehr möglich gewesen. Diese Rechtsfolge entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Entscheidung vorliegend nicht auf KV-Nr. 1211 Ziffer 1 lit. c) 1. Alternative gestützt werden kann. Denn dann wäre es der Klägerin bereits mit Klageerhebung verwehrt gewesen, die Klage mit der Folge einer Gebührenreduzierung zurückzunehmen. Es wurde nämlich mit Beschluss vom 19.08.2004 gleichzeitig Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt und verfügt, dass die Klage zugestellt wird. Der Ausschluss einer kostenreduzierenden Klagerücknahme bereits mit Klageerhebung läuft dem gesetzgeberischen Willen zuwider. Aus KV-Nr. 1211 ergibt sich eindeutig, dass eine Klagerücknahme, die vor den in KV-Nr. 1211 Ziffer 1 aufgeführten Zeitpunkten erfolgt, kostenprivilegiert sein soll. Die in KV-NR. 1211 Ziffer 1 aufgeführten Zeitpunkte liegen allesamt nach der Klageerhebung.

Der vorstehend zu beurteilende Sachverhalt ist in KV-NR. 1211 Ziffer 1 lit. b) geregelt. Dennoch muss vorliegend eine analoge Anwendung des KV-NR. 1211 Ziffer 1 lit. b) ausscheiden. KV-NR. 1211 differenziert zwischen dem Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nach § 495 a ZPO. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass für die Verfahren gemäß § 128 Abs...

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