Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 485 C 210/07 WEG)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.887,16 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die WEG …. Mit Schriftsatz vom 23.8.2007 hat der Antragsteller sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 23.7.2007 gefassten Beschlüsse vorsorglich angefochten. Das Protokoll der Eigentümerversammlung hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten.

Mit Schriftsatz vom 21.9.2007 erklärte der Antragsteller „die Klage für erledigt” und beantragte, dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen. Er trägt vor, trotz Anforderung mit Schreiben vom 24.7.2007 sei ihm das Protokoll nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgelegt worden. Dies sei ein grobes Verschulden der Verwalterin, der deshalb die Kosten aufzuerlegen seien.

Die Antragsgegner stimmten der Erledigungserklärung zu und beantragten die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller. Sie tragen im Einzelnen vor, warum das Protokoll erst am 21.9.2007 mit den Unterschriften des Verwaltungsbeirats fertiggestellt war. Das Verschulden liege nicht bei der Verwalterin sondern beim Kläger. Dieser habe sich rechtzeitig über die gefassten Beschlüsse informieren müssen und können. Er habe ab 24.7.2007 Einsicht in die Beschlusssammlung nehmen können.

Mit Beschluss vom 14.11.2007, dem Antragstellervertreter zugestellt am 19.11.2007, hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung hat er damit begründet, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich innerhalb der Anfechtungsfrist in zumutbarer Weise Kenntnis von den Beschlüssen zu verschaffen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.11.2007, eingegangen bei Gericht am 3.12.2007, sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO.

2. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt.

Der Antragsteller hatte, auch wenn er das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.7.2007 vor Ablauf der Anfechtungsfrist noch nicht erhalten hatte, ausreichend Gelegenheit, sich über die gefassten Beschlüsse zu informieren.

Zunächst konnte auch nach alter Rechtslage nicht generell angenommen werden, dass der Verwalter bei vorsorglicher Beschlussanfechtung bei nicht rechtzeitiger Versendung des Protokolls die Gerichts- und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen muss. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des BayOblG in WuM 1990, 322 sieht in diesen Fällen keine generelte Kostentragungspflicht des Verwalters vor, sondern formuliert „kann es der Billigkeit entsprechen”. Insofern erschien es auch nach altem Recht nicht unproblematisch, einem Verwalter von vornherein sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn es dem einzelnen Eigentümer tatsächlich nur um einzelne Beschlüsse ging.

Dies kann aber offen bleiben, weil nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Gesetzes zum 1.7.2007 jedenfalls eine Kostentragungspflicht nicht mehr angenommen werden kann. Der Verwalter ist nach § 24 Abs. 7, 8 WEG verpflichtet eine Beschlusssammlung zu führen. Nach § 24 Abs. 7 S. 7 WEG hat er die Eintragungen unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Dabei gilt, dass eine Eintragung nach einer Woche bereits nicht mehr unverzüglich ist (Niedenführ/Kümmel, WEG, 8. Aufl., § 24, Rn. 70). Durch die Sanktionierung über § 26 Abs. 1 S. 4 WEG, wonach die unrichtige Führung der Beschlusssammlung einen wichtigen Grund zur sofortigen Abberufung des Verwalters darstellt, ist der Verwalter auch gehalten, seine Pflichten hinsichtlich der Beschlusssammlung sorgfältig wahrzunehmen. Jeder Eigentümer hat damit die verlässliche Möglichkeit, bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden. Er muss nicht mehr auf das Protokoll warten. Damit besteht keine Grundlage mehr für eine vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen vor Erhalt des Protokolls. Etwas anderes könnte allenfalls in Einzelfällen gelten, wo es um die formelle Ordnungsmäßigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung geht, z.B. wegen des Ausschlusses einzelner Eigentümer, was sich aus der Beschlusssammlung nicht ergibt. Dies ist hier aber nicht ersichtlich.

Eine Beweisaufnahme zu der Frage, wann eine Eintragung in die Beschlusssammlung erfolgt ist, ist nicht veranlasst. Wenn der Antragsteller die erforderliche Einsicht in die Beschlusssammlung genommen hätte, hätte er feststellen können, ob eine Eintragung erfolgt ist oder nicht. Ein späteres Bestreiten ins Blaue hinein ist daher unbehelflich.

Es kann von dem einzelnen Eigentümer auch verlangt werden, dass er Einsicht in die Beschlus...

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