Verfahrensgang

AG Calw (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 7 C 463/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 02.08.2012 (7 C 463/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.126,21 EUR

 

Tatbestand

Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Calw hat den Kostenantrag der Kläger zurecht zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten haben nach der erfolgten Klagerücknahme und entsprechendem Antrag der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kläger zu tragen.

I.

Dem gegenüber waren die Kosten nicht gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostenlast zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage – wie hier (s.u.) – vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger allerdings von Anfang an keinen hinreichenden Anlass zur Klageerhebung. Vielmehr beschriften sie den Rechtsweg alleine deshalb, weil sie keine Kenntnis davon hatten, dass in der Eigentümerversammlung vom 14.05.2012 zu TOP 5 (Vorgehensweise bei Ablehnung der Ergänzung der Teilungserklärung) gar kein Beschluss gefasst wurde und ihnen – aus demselben Grund – der Inhalt des zu TOP 6 (Vorgehensweise Balkon der Eheleute …) gefassten Beschlusses unbekannt war.

Für diese Unkenntnis sind die Beklagten aber nicht verantwortlich. Wenngleich die Kläger das Protokoll der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung in Reaktion auf die Klageerhebung erst, nach Ablauf der in § 46 Abs. 1 WEG bestimmten Anfechtungsfrist, am 15.06.2012 – und mithin nach Einreichung der Klage beim Amtsgericht am 14.06.2012, aber vor deren Rechtshängigkeit (Klagezustellung an den Verwalter der Beklagten am 27.06.2012) – erhalten haben, hatten die Kläger ausreichend Gelegenheit, sich vor einer Klageerhebung über die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten – oder gerade nicht gefassten – Beschlüsse zu informieren.

Nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG steht nämlich jedem Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht in die Beschlusssammlung zu, welches sich auch auf die in Bezug genommenen Gemeinschaftsunterlagen erstreckt und ggf. auch von einem Dritten wahrgenommen werden kann. Ficht ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümerversammlung an, obliegt es ihm, vor Klageerhebung durch Einsicht in die Beschlusssammlung zu prüfen, ob und welche Beschlüsse gefasst wurden. Unterlässt er dies und erhebt er Klage in Unkenntnis der – in der Beschlusssammlung richtig wiedergegebenen – Beschlusslage, treffen insoweit ihn und nicht die übrigen Wohnungseigentümer oder den Verwalter die Prozesskosten (LG München, Beschluss v. 06.02.2008 – 1 T 22613/07 – Rn. 11; LG Hamburg, Beschluss v. 19.08.2010 – 318 T 57/10 – Rn. 4; LG Karlsruhe, Beschluss v. 03.03.2009 – 11 T 327/08 – Rn. 21 f. – alle Entscheidungen, wie auch im Folgenden, zitiert nach juris; Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 24 WEG Rn. 247, 251; in diese Richtung auch Jennißen-Suilmann, WEG, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 119, 121 f. m.w.N.).

Eine Obliegenheit der übrigen Miteigentümer, einem Wohnungseigentümer, der – wie die Kläger – einer Versammlung fern geblieben ist, deren Ergebnis mitzuteilen oder ihn über eine evtl. Aufhebung der Versammlung zu informieren, besteht dem gegenüber nicht. Des Weiteren obliegt den Beklagten auch weder die Abfassung des Protokolls noch die Vornahme von Eintragungen in die Beschlusssammlung, so dass sie keinen Anlass für die Klage geboten haben (LG Karlsruhe a.a.O. Rn. 22).

Die Kläger hätten vielmehr, wie der Verwalter im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 02.10.2012) unwidersprochen vorgetragen hat, sowohl durch Teilnahme an der in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihrem Wohnungseigentum abgehaltenen Versammlung als auch durch Einsicht in die Beschlusssammlung, welche der Verwalter nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Beschwerdeverfahren bereits am 15.05.2012 – und mithin mehr als vier Wochen vor Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 46 Abs. 1 WEG – um die am 14.05.2012 gefassten Beschlüsse ergänzt hatte, oder durch frühzeitige Anforderung des bereits am Versammlungstag fertig gestellten Protokolls unschwer Kenntnis von den gefassten Beschlüssen erhalten können. Hätten sie lediglich eine der vorstehend angeführten Möglichkeiten ergriffen, hätte sich die statt dessen – in Unkenntnis der Beschlusslage – eingereichte Anfechtungsklage vollumfänglich erübrigt. Wenn die Kläger gleichwohl zunächst Klage erhoben haben und erst mit Klageerhebung beim Verwalter wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht übersandten Protokolls vorstellig geworden sind, kann dieses Verhalten jedenfalls den Beklagten nicht – auch nicht kostenmäßig – zum Nachteil gereichen. Im hiesigen Einzelfall erschließt sich das überlange Zuwarten der Kläger ...

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