Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 08.11.2021; Aktenzeichen 425 C 18720/20)

 

Tenor

Beschluss

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2021, Az. 425 C 18720/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem bestehenden Wohnraummietverhältnis über die Zustimmung des Beklagten zu einem Mieterwechsel (Austausch eines der Mitglieder einer Wohngemeinschaft) sowie über Schadensersatzansprüche wegen der bislang vermieterseits unterlassenen Erteilung einer solchen Zustimmung.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 24.07.2000 mietete der Kläger gemeinsam mit Herrn … und Herrn … die streitgegenständliche 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von ca. 100 m², gelegen im EG links des Anwesens … ”zum Zwecke der Benutzung als Wohnung für 3 Personen” (Ziffer I des Mietvertrags, Anlage K 1) an.

Der Kläger und einer der Mitmieter waren seinerzeit Studenten, ein weiterer Mitmieter war bereits berufstätig. Die drei Personen lebten im Rahmen einer Wohngemeinschaft (WG) zusammen.

Die Miete beträgt derzeit 1.510,00 EUR; sie ist im mieterseitigen Innenverhältnis so aufgeteilt, dass jeder der drei Mieter einen Anteil von jeweils 504,00 EUR zu übernehmen hat.

Seit Beginn des Mietverhältnisses kam es zu einer Vielzahl von Wechseln unter den Mietern/Mitgliedern der WG. Insgesamt siebenmal wurde durch entsprechende Vertragsänderung ein Wechsel auf Mieterseite im Einvernehmen mit dem Vermieter vorgenommen.

Aktuell sind der Kläger und die Herren … sowie … Bieter.

Mit Schreiben vom 11.09. und 20.09.2020 forderte der Klägervertreter die Hausverwaltung des Beklagten auf, die Zustimmung zu einem weiteren Mieterwechsel zum 01.10.2020 dahingehend zu erteilen, dass Herr … aus dem Mietverhältnis ausscheide und stattdessen Herr … in das Mietverhältnis eintrete.

Eine entsprechende Zustimmung wurde indes nicht erteilt.

Herr … ist bereits zum 01.10.2020 aus der Wohnung ausgezogen.

Die derzeitigen Mieter … und … sowie der potentielle künftige Mieter … bevollmächtigten den Kläger zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Mieterwechsel.

Die Mietzahlungen erfolgen vom Konto des Klägers, auf das die (jeweiligen) Mitmieter ihre intern vereinbarten Mietanteile einzahlen. Die derzeitigen Mitmieter traten ihre Ansprüche auf Geltendmachung von Schadensersatz wegen unberechtigt verweigerter Zustimmung zum Mieterwechsel an den Kläger ab.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 erteilte die beklagte Partei (lediglich) die Zustimmung zu einer „Untervermietung” an Herrn … – dies zudem nur unter der Bedingung, dass der Kläger nachweise, dass er sich die Wohnung zusammen mit dem weiteren verbliebenen Mieter nicht mehr leisten könne. Ein derartiger Nachweis unterblieb klägerseits.

Der Kläger hat bereits vor dem Erstgericht die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel schon deshalb bestehe, weil die Wohnung seit Beginn des Mietverhältnisses an eine Wohngemeinschaft vermietet und über Jahre hinweg ein Wechsel auf Mieterseite praktiziert worden sei. Hieraus ergebe sich ein „Wechselrecht”. Dem Kläger bzw. seinen Mitmietern sei durch die unberechtigterweise verweigerte Zustimmung eine anteilige Mietzahlung durch den neuen potentiellen Mieter (Herr …) in Höhe von 504,00 EUR monatlich entgangen.

Der Kläger hat daher vor dem Erstgericht zuletzt beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Mieterwechsel für die Mietwohnung … von Herrn … (Kläger), Herrn … und Herrn … auf Herrn … Herrn … und Herrn … zuzustimmen.

1a. (Hilfsweise:) Der Beklagte wird verurteilt, der teilweisen Untervermietung der Mietwohnung … von Herrn … und Herrn … an Herrn … zuzustimmen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 3.528,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der unberechtigt verweigerten Zustimmung zum Mieterwechsel, hilfsweise wegen der unberechtigt verweigerten Erlaubnis zur Untervermietung ab dem 01.05.2021 monatlich Euro 504,00 zu ersetzen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat sich dabei namentlich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Recht auf fortwährende Mieterwechsel nicht bestehe und sich auch nicht aus den in der Vergangenheit erfolgten Mieterwechseln herleiten lasse.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen erstgerichtlichen Endurteils vom 08.11.2021.

Das Amtsgericht München hat der Klage in ganz ...

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