Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen 485 C 11775/19 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.05.2022; Aktenzeichen V ZB 58/21)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.01.2020, Aktenzeichen 485 C 11775/19 WEG, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, der Verband der Wohnungseigentümer … begehrt von den drei Miteigentümern der Teileigentumseinheit Nummer 49 (Beklagte zu 1-3), die Nutzung dieser Einheit als Gebetsraum, Kultur- und/oder Begegnungsstätte zu unterlassen bzw. die Nutzung zu unterbinden, und von dem Mieter der Teileigentumseinheit Nummer 49 (Beklagter zu 4), die Nutzung dieser Einheit als Gebets, Kultur- und/oder Begegnungsstätte zu unterlassen.

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus Wohnungen und einer Ladenzeile mit Teileigentumseinheiten, jeweils verbunden mit Miteigentumsanteilen am Grundstück gemäß Teil I § 1 der Teilungserklärung vom 10.12.1968. Zwischen den Wohngebäuden … und … liegt ein Flachbau (…) in welchem sich 5 Teileigentumseinheiten, unter anderem die gegenständliche Teileigentumseinheit Nummer 49, befinden. Diese Einheit grenzt an das Wohnhaus … wobei sich die Balkone des Wohngebäudes ebenso wie eine Türe der Teileigentumseinheit Nummer 49 auf der Westseite befinden. Eine weitere Tür der Einheit Nummer 49 öffnet zum gemeinsamen begrünten Innenhof der Anlage. Hinsichtlich der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf die vom Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder (Anlage B1 bis B6 des Schriftsatzes vom 29.08.2019) Bezug genommen.

In Teil I § 1 der Teilungserklärung vom 10.12.1968 findet sich für die Teileigentumseinheit Nummer 49 folgende Regelung:

„Miteigentumsanteil von 20,619/1000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem

im Aufteilungsplan mit Nr. 49 bezeichneten

Laden – Teileigentum -

Hause … X

Erdgeschoß und Kellergeschoß, erste Laden-

eingangstüre links mit Blickrichtung

nach Westen

bestehend aus:

1 Bankarbeits-/Kundenraum, 1 Sprechzimmer,

1 Tresorraum, 1 Vorraum, im Erdgeschoß;

1 Registraturraum, 1 Lagerraum, 1 Saferaum,

1 Maschinenraum, 1 D. WC, 1 H. WC,

1 Vorraum, im Kellergeschoß (…)”

Die Teileigentumseinheit Nr. 49 ist an den Beklagten zu 4), einen deutsch-kurdischen Kulturverein, vermietet und wird derzeit von diesem als Gebetshaus und Begegnungsstätte für Mitglieder des islamischen Glaubens genutzt. Die Nutzung als kulturelle Begegnungsstätte wurde mit Bescheid vom 25.05.2019 baurechtlichrechtlich genehmigt.

In der Eigentümerversammlung vom 20.03.2019 zu TOP 7.2 wurde beschlossen, dass der Verband der Wohnungseigentümer die Unterlassungsansprüche der Miteigentümer bezüglich der Nutzung der Ladeneinheit Nr. 49 als Sitz eines islamischen Kulturvereins an sich zieht und diese unter Mandatierung eines Rechtsanwalts außergerichtlich und sofern notwendig gerichtlich durchsetzt. Zum Beschlusswortlaut wird im Einzelnen auf das Versammlungsprotokoll (Anlage K5) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung „Laden” eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter sei, und die derzeitige Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 49 bei typisierender Betrachtungsweise mehr störe als eine Nutzung als „Ladengeschäft”.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

Die Beklagten zu 1-3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Nutzung der Räumlichkeiten der Teileigentumseinheit Nummer 49 im Anwesen … in … zu gesellschaftlichen oder religiösen Zusammenkünften (als Kulturzentrum, Kultur- und Begegnungsstätte, Moschee) zu unterlassen und/oder die Nutzung zu solchen Zwecken durch Dritte zu unterbinden.

Der Beklagte zu 4 wird verurteilt, die Nutzung der Teileigentumseinheit Nummer 49 im Anwesen … /… zu gesellschaftlichen oder religiösen Zusammenkünften als Kulturzentrum, Kultur- und Begegnungsstätte, Moschee) zu unterlassen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, der Begriff „Laden” beziehe sich nur auf eine bestimmte Bauweise (Räume mit direkten Zugang von der Straße mit Schaufenster), aus der Teilungserklärung ergebe sich jedoch keine eindeutige Beschränkung der Nutzung auf einen bestimmten Zweck.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 08.01.2020 Bezug genommen.

Das Amtsgericht München hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2020 stattgegeben. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt … am 23.01.2020 per beA zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2...

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