Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung und des angemessenen Ausgleichs für die außenstehenden Aktionäre de… wird als unzulässig abgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf € 200.000,-- festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 12.6.2005 schlossen die Antragsgegnerin zu 1) sowie die Antragsgegnerin zu 2) einen als Business Combination Agreement (BCA) bezeichneten Vertrag, der nach seiner Präambel ”… die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Parteien [des Vertrages] im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verantwortlichen von … und … innerhalb der Gemeinsamen Gruppe” enthält. Am 27.3./28.3./29.3./31.3.2006 schlossen die beiden Antragsgegnerinnen, die Bank … die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten, die … sowie der Betriebsratsfonds des Betriebsrats der Angestellten der … ein “Restated Bank of the Regions Agreement” (ReBoRa). Das BCA wurde von der Antragsgegnerin zu 1) in einem Anfechtungs- und Feststellungsverfahren vor dem LG München I, Az. 5 HK O 19782/06, in dem es um die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) der Veräußerung der von der Antragsgegnerin zu 1) gehaltenen Aktien an der … an die Antragsgegnerin zu 2) zugestimmt hat, sowie um die weitere Frage geht, ob das BCA der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) zur Zustimmung hätte vorgelegt werden müssen, im unmittelbaren Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 der Kammer vorgelegt und dann auch den verschiedenen Klägern dieses Anfechtungsverfahrens übermittelt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erhielten sowohl das Gericht als auch die anderen Parteien des Anfechtungsverfahrens das ReBoRa übermittelt. In einer weiteren Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 26./27.6.2007 lagen diese Verträge den Aktionären zur Einsicht aus. Keiner der beiden Verträge wurde der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) zur Zustimmung vorgelegt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte ebenfalls nicht. Das Gericht hat die beiden ihm in beglaubigter Übersetzung im Anfechtungs- und Feststellungsverfahren vor der Kammer (Az. 5 HK O 19782/06) vorliegenden Verträge beigezogen.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1). Mit ihrem am 18.7.2007 per Telefax und am 19.7.2007 im Original bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragen die Antragsteller die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, bei den beiden Verträgen handele es sich um einen verdeckten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dies führe zur Notwendigkeit der Festsetzung einer angemessenen Kompensation durch das Gericht in einem Spruchverfahren nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.

Eine Beteiligung der Antragsgegnerinnen erfolgte nicht. In dem Verfahren vor dem LG München I, Az. 5 HK O 19782/06 hat die Antragsgegnerin zu 1) als dortige Beklagte die Auffassung vertreten, es liege kein verdeckter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der auf Durchführung eines Spruchverfahrens gerichtete Antrag ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 SpruchG nicht erfüllt sind. Danach ist das Spruchverfahrensgesetz anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304, 305 AktG).

a. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil die beiden Antragsgegnerinnen in keinem Fall einen formwirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen haben. Das BCA und das ReBoRa wurden weder der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) zur Zustimmung vorgelegt noch wurden die beiden Verträge in das Handelsregister, wie dies von §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 294 Abs. 2 AktG für das Wirksamwerden verlangt wird.

b. Jedoch kommt auch eine analoge Anwendung von § 1 Nr. 1 SpruchG nicht in Betracht, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage abschließend entschieden werden muss, ob diese beiden Verträge jeder für sich oder beide in ihrer Gesamtheit als versteckter Beherrschungsvertrag angesehen werden müssen. Denn selbst wenn diese Verträge so auszulegen sein sollten, dass es sich tatsächlich um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelt, findet ein Spruchverfahren nicht statt, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt sind. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine “gesetzesimmanente Rechtsfortbildung” (vgl. dazu etwa BGH NJW 1981, 1726, 1727; NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt n...

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