Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrechnung K 375/03 des Notars

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen V ZB 144/05)

 

Tenor

1. Die Kostenrechnung K 375/03 des Urkundsnotars 03.03.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die angefallenen Gebühren und Auslagen auf EUR 2.333,22 festgesetzt werden.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Urkundsnotars, mit der der Notar für die Errichtung einer sog. „Verweisungsurkunde” unter anderem eine Geschäftsgebühr nach § 361 KostO aus einem Geschäftswert von EUR 2.400.000,00 angesetzt hat.

Diese Verweisungsurkunde vom 03.03.2003 beinhaltete neben einer Vorbemerkung (§ 1 I–III) eine Absichtserklärung der Beschwerdeführerin (§§ 1 IV, 2) sowie einen Verweis auf in der Anlage beigefügte Pläne und Baubeschreibungen (§ 3). Weitere Erklärungen enthielt die Urkunde nicht.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Tätigkeit des Urkundsnotars sei nicht nach § 36 I KostO sondern nach § 147 II KostO mit einer halben Gebühr abzurechnen. Überdies sei lediglich ein Wert von EUR 1.239.700,00 zugrunde zu legen. Dieser geringere Wert ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Verweisungsurkunde lediglich Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser waren und, da nur die Baubeschreibungen Gegenstand der Verweisungsurkunde gewesen seien, die Baukosten in ihrer Summe zugrunde zu legen seien. Diese betrügen EUR 12.397.000,00.

Die Kostenrechnung sei daher entsprechend zu reduzieren.

Der Notar nahm mit Schreiben vom 08.12.2004 Stellung. Darin führte er aus, es sei zwar zutreffend, dass die Frage, ob für die Errichtung einer „Verweisungsurkunde” eine Gebühr nach § 36 I KostO oder eine halbe Gebühr nach § 147 II KostO zu erheben sei, in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich gelöst wird. Sinn und Zweck einer Verweisungsurkunde sei es, einen Bestandteil der später zu beurkundenden Erwerbsverträge zu verselbständigen, um diese durch die spätere Inbezugnahme der Verweisungsurkunde von reinen Formalismen zu befreien. Da es sich bei der Verweisungsurkunde um die vorgezogene Beurkundung eines Teils künftig noch abzuschließender Verträge handelt, sei es gerechtfertigt, die Amtstätigkeit des Notars der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen gleichzustellen.

Als Geschäftswert seien 10 % des Gesamtaufwandes (bestehend aus Grundstückspreis und Baukosten) zugrunde gelegt worden. Die Rechtsprechung erachte einen Prozentsatz von 10 % bis 20 % als ermessensfehlerfrei.

Die Kammer hat mit Beschluss 10.12.2004 eine Stellungnahme der Notarkasse eingeholt. Diese erstattete ihre Stellungnahme am 18.02.2005. Darin führte sie aus, die Kostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Ihrer Ansicht nach sei eine volle Geschäftsgebühr nach § 36 I KostO anzusetzen. Hinsichtlich des Wertansatzes seien zwar nur die Baukosten zu berücksichtigen, da allerdings ein Wertansatz in der Größenordnung von 10 % bis 20 % angemessen erscheint, erscheine der angemessene Geschäftswert im Ergebnis vertretbar, da ein Wertansatz in Höhe von 20 % der Baukosten (anstelle von 10 % der Gesamtkosten) zu einem nahezu gleichen Ergebnis führe.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 21.03.2005 Stellung. Eine Stellungnahme des Urkundsnotars ging nicht ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 156 I 1 KostO. Die Frist des § 156 III 1 KostO wurde gewahrt.

III.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, nämlich insoweit als eine volle Gebühr nach § 36 I KostO anstelle einer halben Gebühr nach § 147 II KostO angesetzt wurde (1.). Der Geschäftswert von EUR 2.400.000,00 ist jedoch nicht zu beanstanden (2.).

1. Die Kammer folgt in ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des BayObLG (Beschl. v. 11.01.1985 = DNotZ 1985, 572 ff.), wonach für Verweisungsurkunden, die rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht enthalten, keine Beurkundungsgebühr anfällt.

Grundsätzlich können Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen getroffen werden. Diese Bestimmungen sind abschließend. Ist daher für ein Tätigwerden keine Gebühr vorgesehen, scheidet auch eine Gebührenerhebung aus. Eine analoge Heranziehung von Gebührentatbeständen findet nicht statt.

Die vorliegende Beurkundung wird von § 36 I KostO nicht erfasst. § 36 I KostO erfasst nach der – wohl – h.M. (vgl. Bengel-Korintenberg/u.a., KostO, § 36 KostO Rn. 2 m.w.N., auch für die Gegenansicht) allein die Beurkundung von Willenserklärungen (d.h. von Willensäußerungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet sind, Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 116 Rn. 1). Die §§ 36 ff. KostO enthalten Gebührentatbestände für Verträge (§ 36 II KostO), Vertragsangebote (§ 37 KostO), Besondere Verträge (§ 38 KostO), sowie Geschäftswertvorschriften für diverse rechtsgeschäftliche Erklärungen (Zustimmungserklärungen, Vollmachten, Hande...

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