Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 02.08.2010; Aktenzeichen 485 C 17/10) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 2.8.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.108,71 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 540, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie wurde gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht und unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Ergänzung um eine Darstellung der, Entwicklung der Bankkonten verurteilt und insoweit die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 unter TOP 6 bis 8 für ungültig erklärt, Dies erscheint bereits im Hinblick auf § 308 ZPO fraglich; eine Ergänzung der Jahresabrechnungen wurde nicht beantragt und dürfte im Vergleich zur beantragten Aufhebung der Genehmigungsbeschlüsse ein aliud darstellen, zumal sich auch ein derartiger Ergänzungsanspruch gegen den Verwalter als zunächst berufenen Handlungsadressaten richtet (vgl. hierzu Spielbauer/Then, WEG, § 28, Rdnr. 87, 88). Die Beklagten haben indes keine Berufung eingelegt; eine weitere Ungültigerklärung können die Berufungskläger nicht verlangen.
1. Die Kläger haben innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 WEG ausdrücklich die rechnerische Schlüssigkeit wegen fehlender Kontenstände gerügt.
Richtig ist, dass nach der alten Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beim Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung, der diesbezügliche Genehmigungsbeschluss nicht für ungültig erklärt wurde; vielmehr konnten die Eigentümer vom Verwalter (nur) eine Ergänzung verlangen, wenn z.B. - wie es hier ursprünglich der Fall war- die erforderlichen Kontoangaben fehlten (BayObLG, NJW-RR 2004, 1602; BayObLG, WuM 1992, 395, 396; OLG Schleswig-Holstein, ZWE 2008, 42 ff.; Spielbauer/Then, a.a.O., § 28, Rdnr. 86). Diese Sichtweise war auch für das frühere FGG-Verfahren sachgerecht; denn dort wurde von Amts wegen geprüft, ob die Abrechnung wenigstens in den übrigen Teilen zutreffend war. War dies der Fall, gab es keinen Grund, die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären, vielmehr reichte es aus, die Unvollständigkeit und die damit verbundene Unschlüssigkeit der Abrechnung durch einen Ergänzungsanspruch zu beheben. Die Situation im ZPO-Verfahren stellt sich jedoch als wesentlich anders gelagert dar. Hier wird nur überprüft, was innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügt, im Sinne von im Keim, angelegt wurde. Ist die Abrechnung aber unvollständig und damit unschlüssig, können die Kläger nicht mehr auf zumutbare Weise feststellen, welche Fehler die Abrechnung auch sonst noch aufweist; sie können hierzu also auch nicht vortragen. Als zentraler Gesichtspunkt bleibt, dass neben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben die Jahresabrechnung auch die Angaben über die Kontostande auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums enthalten muss; ist dies nicht der Fall, fehlen wesentliche Bestandteile, Eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne eines Vergleichs des Saldos zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und den Kontoständen zum Jahresanfang und -ende ist dann letztlich nicht möglich bzw. nachvollziehbar, so dass es in diesem Falle nicht sachgerecht erscheint, den Wohnungseigentümer lediglich auf einen nicht fristgebundenen Ergänzungsanspruch zu verweisen. Vielmehr ist der gleichwohl genehmigende Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären; andernfalls wäre die Funktion der Jahresabrechnung, die Kontrolle des Verwalters zu gewährleisten, nicht gewährleistet (LG München I, 1. ZK, Urteil vom 30.11.2009, Az: 1 S 23229/08; LG München I, 1. ZK, Urteil vom 19.7.2010, Az.: 1 S 11020/09; LG Hamburg, ZWE 2011, 129, 130).
Damit hätten die Kläger mit ihrer diesbezüglichen Rüge grundsätzlich Recht. Die Gemeinschaft, bzw. der Verwalter haben jedoch im Laufe des Verfahrens "nachgebessert". Dabei dürfte die bloße Nachlieferung der fehlenden Angaben für sich betrachtet auf den Prozess keine Auswirkungen haben. Anders stellt sich jedoch die Rechtslage dar, wenn wie hier in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2010 darüber hinaus ein entsprechender ergänzender bestandskräftiger Beschluss gefasst wurde. Damit wird der Antrag des Klägers letztlich gegenstandslos und es tritt Hauptsacheerledigung ein (so auch ...