Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 453 C 25674/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2003 (GZ: 453 C 25674/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist eingeräumt bis 31.03.2004.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.331,48 festgesetzt.
Tatbestand
Zur Darstellung des Sachverhalts wird in vollem Umfang gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
Das Endurteil des Amtsgerichts München ist in rechtlich zutreffender Weise ergangen.
1.
Die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger, insbesondere der Klägerin zu 2) durch das Amtsgericht München ist zutreffend.
Zwar weist der durch die Klagepartei vorgelegte Grundbuchauszug in Abteilung 2 unter der laufenden Nummer 10 einen Nießbrauch für Frau … die Voreigentümerin, aus, sodass die Vermutungsregel des § 891 I BGB zugunsten der Beklagten grundsätzlich einschlägig ist und folglich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) sprechen könnte. Allerdings stellt die Vorschrift des § 891 BGB eine durch Erbringung des gegenteiligen Vollbeweises widerlegbare Vermutung dar. Durch Vorlage des Überlassungsvertrags vom 19.12.1989 gelingt den Klägern der Urkundsbeweis hinsichtlich der zeitlichen Befristung des eingetragenen Nießbrauchs zugunsten von Frau … bis zum 31.12.1999.
Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) ist mithin auch nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesen.
2.
Die Beklagte ist nicht in das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der verstorbenen … gemäß § 563 II S. 4 BGB eingetreten. Das Mietverhältnis betreffend die Räume im ersten Obergeschoss des Anwesens hat sich nach Auffassung der Kammer nicht mit der Beklagten fortgesetzt.
Für einen Eintritt in das Mietverhältnis ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Todes des Vormieters ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit demjenigen besteht, der sich auf sein Eintrittsrecht beruft.
Angesichts der Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts hohe Anforderungen zu stellen. Als Anhaltspunkt dient hier zunächst der Sinn und Zweck der Vorschrift. § 563 BGB nennt als weitere Eintrittsberechtigte den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, die Kinder sowie andere Familienangehörige, soweit diese mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen. Hinter dem primären Eintrittsrecht des Ehegatten steht der aus dem Grundgesetz (Art. 6 GG) resultierende Schutz der Ehe. Die Eheschließung sowie die Eintragung der Lebenspartnerschaft ist zum einen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen und zum anderen mit vielen Rechtsfolgen verbunden. Das Eintrittsrecht der Kinder resultiert aus dem Grundrechtsschutz der Familie (Art. 6 I GG). Eine Gleichstellung der Person, die ohne (dokumentierte) familiäre Bande mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führt, muss im Lichte der Vorschrift hohen Anforderungen betreffend die Intensität der zwischen dem Mieter und der sich auf ihr Eintrittsrecht berufenden Person gerecht werden (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 563, Rd. 29 m.w.N.).
Daher werden von der Vorschrift des § 563 I S. 4 BGB grundsätzlich nur Lebensgemeinschaften erfasst, die auf Dauer angelegt sind, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Füreinander begründen und über reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften hinausgehen (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 563, Rd. 29 m.w.N.). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss die betroffene Wohnung den gemeinsamen Lebensmittelpunkt sowohl des verstorbenen Mieters als auch der Person darstellen, die sich auf das Eintrittsrecht beruft (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 563, Rd. 15).
Ob ein Eintrittsrecht gegeben ist, muss unter Heranziehung aller vorgetragener Indizien, im Rahmen einer, wie auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH, ZMR 93, S. 261) anzustellenden, Gesamtabwägung im Einzelfall festgestellt werden.
Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer die von Beklagtenseite vorgetragenen Indizien im Hinblick auf die zu stellenden hohen Anforderungen nicht ausreichend, einen gemeinsamen Hausstand, zumindest vor dem „Umzug” der Fr. in das Pflegeheim im Januar 2001 zu bejahen.
Unstrittig bestand zwischen der Beklagten und der Verstorbenen eine enge Freundschaft. Die Beklagte war ferner eingesetzte Betreuerin der Verstorbenen sowie deren Erbin, was per se für eine sehr enge Bindung spricht. Der vorgelegte Zeitungsartikel vermag dies zu bestätigen. Ein eigenes Bad war im streitgegenständlichen ersten Obergeschoss unstrittig nicht gegeben, sodass auf eine gemeinsame Badbenutzung ges...