rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen 6 C 142/22 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 22.02.2023, Az. 6 C 142/22 WEG, abgeändert:

(1) Es wird der Beschluss gefasst, wonach die Miteigentümerin … aufgefordert wird, das von ihr auf deren Sondernutzungsfläche des Anwesens … errichtete Gartenhaus zu entfernen/zu beseitigen und im Weigerungsfall ein Anwalt zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt wird.

(2) Es wird der Beschluss gefasst, wonach die Miteigentümern … aufgefordert wird, die von ihr auf deren Sondernutzungsfläche des Anwesens … errichtete Betontreppe zu entfernen und im Weigerungsfall ein Anwalt zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Amtsgerichts ist, soweit es durch das hiesige Urteil nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung die Sicherheit geleistet hat.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Beseitigung eines von der anderen Wohnungseigentümerin im Garten errichteten Gebäudes samt der dort hinführenden Betontreppe. Die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nachfolgend: GdWE), vertreten durch die (einzige) andere Wohnungseigentümerin.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 22.02.2023 Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen: Den beiden Miteigentümerin sind die Wohnungen als Hausteil Nr. 1 (rot) und Hausteil Nr. 2 (blau) zugewiesen. Das Gemeinschaftseigentum wird durch weitreichende Sondernutzungsrechte in seiner Zuordnung verändert.

Die Teilungserklärung (TE) vom 19.10.1994 lautet – in dem als Gemeinschaftsordnung bezeichneten Teil – auszugsweise wie folgt:

„III. Gebrauchsregelung

§ 7 Sondernutzungsrechte am Gebäude

(…Sondernutzungsrechte u.a. an Außenfassade ….Gestaltung der Fassade … nur im Einvernehmen mit dem anderen Sondereigentümer abzuändern.) Im übrigen ist jeder Sondereigentümer befugt, im Rahmen der geltenden Gesetze, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räume und Gebäudeteile beliebig zu verändern. Bauliche Veränderungen, für die nach § 22 Abs. 1 WEG eine einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer erforderlich ist, sind jedoch nicht ohne eine solche zulässig.

§ 8 Sondernutzungsrechte am Garten

Den Eigentümern der beiden Doppelhaushälften werden jeweils diejenigen unbebauten Grundstücksteile zur alleinigen und ausschließlichen Gartensondernutzung zugewiesen, die im Aufteilungsplan in der Farbe des entsprechenden Sondereigentums schraffiert eingezeichnet sind.

Jeder Sondernutzungsberechtigte ist befugt, im Rahmen der geltenden Gesetze diese, seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen beliebig zu nutzen, so wie wenn er Eigentümer eines Gartens in einem real geteilten Grundstück wäre. Er darf sie auch mit Sträuchern, Hecken und einem passenden, niedrigen, in den Bewuchs integrierten Zaun zu den dem Sondernutzungsrecht des anderen Sondereigentümers unterliegenden Flächen und zur Gemeinschaftsfläche abgrenzen. Dabei – und bei der Bepflanzung dieser Flächen überhaupt – darf dem oder den anderen Miteigentümern Sicht und Licht nicht mehr als ortsüblich und unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Erforderlichenfalls ist eine vorgesehene Bepflanzung jeweils angemessen zurückzuschneiden.

Im Bereich seines Sondernutzungsrechts hat jeder Sondereigentümer einen zum Gesamtbild der Anlage passenden Zaun, wo nicht bereits vorhanden, zu setzen und zu unterhalten. Die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenflächen hat jeder Sondernutzungsberechtigte selbst und auf eigene Kosten zu unterhalten.”

Bei den umstrittenen im Sommer 2021 errichteten Bauten am Hang auf der Garten-Sondernutzungsfläche der anderen Wohnungseigentümerin … handelt es sich zum einen um ein Holzhaus (zwei Längsgiebel, ein Quergiebel – vgl. Anlage K 6) mit Betonfundament, das eine Grundfläche von 8x8 m aufweist (vgl. K 7). Das Gebäude wird zum Teil auch als Sauna benutzt. Ein anderer Teil des errichteten Gebäudes wird als Schuppen verwendet, in dem Gartengeräte, Pflanzentöpfe, Holz, Outdoorsportgeräte wie Surfbretter und Fahrräder, Grill und Holz aufbewahrt werden (vgl. Foto Anlage B 1). Zum anderen geht es um die zu dem Gartenhaus hinführende in den Hang gebaute Betontreppe mit einer Länge von schätzungsweise 15 m und eine Breite von einem guten Meter (vgl. Anlage K 8, K 9).

In der Eigentümerversammlung vom 01.04.2022 wurden die beiden Beschlus...

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