Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf DM 100.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit der Internet-Domain ‚www.rechtsanwaelte.de’.
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie unterhalten Büros in München und Berlin.
Die Beklagten betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln.
Für die Kanzlei der Kläger ist seit 1995 die streitgegenständliche Domain konnektiert. Daneben nutzen die Kläger die Domain ‚www.graefe-partner.de’ Außerhalb des Internets treten die Kläger weder auf Visitenkarten, noch auf Geschäftspapier oder im Kanzleiprospekt unter der Domain ‚www.rechtsanwaelte.de’ in Erscheinung. Mittlerweile wurde die Konnektierung aufgehoben; die Kläger sind gleichwohl weiterhin Inhaber der streitgegenständlichen Domain.
Die Beklagten haben die Kläger mit Schreiben vom 16.03.2000 gemäß dem im klägerischen Antrag auszugsweise wiedergegebenen Schreiben abgemahnt.
Die Kläger behaupten, die Domain ‚rechtsanwaelte.de’ sei in keiner der gängigen Suchmaschinen zu finden. Durch die streitgegenständliche Domain werde nicht der Eindruck erweckt, die Kanzlei der Kläger sei die einzige Anwaltskanzlei in München bzw. Deutschland. Der Nutzer erwarte im übrigen auch keinen vollständigen Überblick über alle Anbieter hinter einer Domain wie der der Kläger. Niemand erwarte, daß es sich bei der Domain ‚rechtsanwaelte.de’ um ein Portal handele, mit dem sämtliche deutschen Rechtsanwälte aufgefunden werden könnten. Deshalb nehme auch kein Nutzer eine Direkteingabe aus dieser Motivation heraus vor. Die Konnektierung der Domain schaffe auch keinen relevanten Vorteil etwa im Sinne einer Kanalisierung. Der rechtssuchende Internetnutzer suche nicht pauschal nach Rechtsanwälten, sondern entweder thematisch oder lokal. Einem solchen Suchverhalten entspreche die klägerische Domain nicht; deshalb sei sie zur Kanalisierung nicht geeignet. Eine Kanalisierung trete auch deshalb nicht ein, weil Suchmaschinen regelmäßig jedwede Kombination des Suchwortes „Rechtsanwälte” anzeige, ohne dabei die streitgegenständliche Domain zu bevorzugen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten berühmten sich zu Unrecht der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Bei der Domain ‚rechtsanwaelte.de’ handele es sich nicht um Werbung, sondern lediglich um die alphabetische Version eines ansonsten numerisch gekennzeichneten Rechnerplatzes. Die Kläger meinen, von der vielfachen Verwendung von beschreibenden Domains durch Rechtsanwälte könne auf eine Branchenübung geschlossen werden. Außerdem sei die Ausnutzung bestimmter Suchgewohnheiten der Internetnutzer grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht anstößig.
Die Kläger beantragen daher,
festzustellen, daß den Beklagten die Ansprüche nicht zustehen, derer sie sich gegenüber den Klägern … mit Schreiben vom 16. März 2000 (Anlage Kl) berühmen:
„Wir, Rechtsanwälte … pflichten uns hiermit gegenüber den Anwälten … in Köln, es ab sofort zu unterlassen, im rechts geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet unter der Domain http: //www.rechtsanwaelte.de für meine Kanzlei zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten wir uns zur Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM, wobei unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhanges jede Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr als neuer Verstoß gilt.”
festzustellen, daß den Beklagten die Ansprüche nicht zustehen, derer sie sich gegenüber den Klägern … mit Schreiben vom 16.03.2000 (Anlage K 2) berühmen:
„Wir, Rechtsanwälte … verpflichten uns hiermit gegenüber den Anwälten … in Köln, es ab sofort zu unterlassen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet unter der Domain http://www.rechtsanwaelte.de für meine Kanzlei zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten wir uns zur Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM, wobei unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhanges jede Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr als neuer Verstoß gilt.”
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die streitgegenständliche. Domain sei im Internet durch eine Vielzahl von Links beworben worden und über die Suchmaschinen ‚Altavista Search’ und ‚Metacrawler’ auffindbar gewesen, die Kläger die Domain vom Netz nehmen ließen. Die Kläger kanalisierten durch ihre Domain ‚rechtsanwaelte.de’ die Kundenströme, da ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer versuche, durch Direkteingaben unmittelbar zum Ziel zu gelangen, ohne vorher die zeitraubenden Suchmaschinen genutzt zu haben. Die Beklagten haben als Beleg der von ihnen behaupteten Suchgewohnheit der Direkteingabe eine im Internet veröffentlichte Nutzeranalyse von ‚Fittkau & Maaß’ vorgelegt. Dieser Studie zufolge haben von knapp 30.000 befragten deutschsprachigen Internetnutzern auf die Frage „Wie machen Sie www-Adresse...