Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 23.08.2019; Aktenzeichen 424 C 1666/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.08.2019, Az. 424 C 1666/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatz der Kosten des Austauschs einer Schließanlage.
Der Kläger und Widerbeklagte ist Vermieter, der Beklagte und Widerkläger Mieter einer Wohnung in München. Im Jahr 2015 wurde die Schließanlage des Mehrparteien-Miethauses gegen eine neue Schließanlage ausgetauscht. Anfang 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er sämtliche vier Wohnungsschlüssel für die Wohnung verloren hat. Der Kläger wechselte daraufhin die Schließanlage aus. Die Kosten hierfür betrugen 1.977,78 EUR EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger forderte sodann vom Beklagten diese Kosten und bot zugleich Ratenzahlung an. Dieser erklärte, er könne und werde nicht bezahlen. Im Nachgang zu dem Gespräch überwies der Beklagte dann doch eine Rate in Höhe von 636,05 EUR EUR an den Kläger. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13.08.2018 erklärte dieser die Anfechtung einer etwaigen Ratenzahlungsvereinbarung und verlangte den vom Kläger bezahlten Betrag mit Fristsetzung bis zum 20.11.2018 zurück. Der Klägervertreter forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 30.11.2018 unter Fristsetzung bis zum 17.12.2018 zur Zahlung der restlichen Austauschkosten und der vorgerichtlichen Kosten auf.
Mit Urteil vom 03.08.2019, Az. 424 C 1666/19 wies das Amtsgericht München die auf Zahlung der restlichen Austauschkosten und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ab und verurteilte den Kläger und Widerbeklagten, an den Kläger 69,61 EUR EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die auf Rückzahlung der vom Beklagten überwiesenen 636,05 EUR gerichtete Widerklage ab. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Das Amtsgericht sah den Austausch der Schließanlage dem Grunde nach als gerechtfertigt an, begrenzte den Schadensersatzanspruch aber der Höhe nach auf die Kosten der Ersatzschlüssel- und Ersatzschlossbeschaffung für die Hauseingangstüre und die Wohnungstüre des Beklagten. Deren Kosten schätzte es auf 30 EUR EUR netto für die Anfahrtspauschale, 50 EUR EUR netto für die Arbeitszeit, je 100 EUR EUR netto für den Schlossaustausch an Haus- und Wohnungseingangstür sowie 196 EUR EUR für zwei neue Schlüssel für die Wohnungstüre des Beklagten und zwölf neue Ersatzschlüssel für die Haustüre für sämtliche Bewohner des Hauses (14 EUR EUR je Schlüssel). Ein erhebliches Mitverschulden des Klägers sah das Amtsgericht darin, dass die Klagepartei den Beklagten nicht vor dem Einbau der Zentralschlossanlage über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Fall des Schlüsselverlusts aufgeklärt hat. Der Hinweis sei erforderlich gewesen, da nicht allgemein bekannt ist, dass der Verlust eines Schlüssels mit geringem Eigenwert mit erheblichen Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage des Hauses einhergehe. Der Austausch des Wohnungstürschlosses des Beklagten hätte lediglich einen Bruchteil der Kosten verursacht. Mit einer verhältnismäßig preisgünstigen Schlüsselversicherung hätte der Mieter das finanzielle Risiko, die Kosten des Austauschs einer Schließanlage tragen zu müssen, ausschließen können.
Der Klägervertreter hat gegen das ihm am 27.08.2019 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 05.09.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.09.2019 begründet.
Er ist insbesondere der Ansicht, dass die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht haltbar ist. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe bereits kein Verschulden des Klägers dargelegt. Von Amts wegen sei ein Mitverschulden jedenfalls nicht anzunehmen. § 254 Abs. 2 BGB setze voraus, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Das Anwesen sei bereits zu Beginn des Mietverhältnisses mit einer Schließanlage ausgestattet gewesen. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters, den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf alles hinzuweisen, was schadensträchtig ist, bestehe nicht. Der Mieter sei ein gleichwertiger, selbständiger und eigenverantwortlicher Vertragspartner. Es fehle auch an einem ungewöhnlich hohen Schaden. Das Festsetzen einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 EUR EUR sei willkürlich. Die Kosten in Höhe von 2.000 EUR EUR für eine Schließanlage seien nicht außergewöhnlich hoch. Es reiche nicht aus, die Kosten für den Austausch des Wohnungsschlosses mit denen des Austausches einer Schließanlage zu...