Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin entwickelt und vermarktet Software, insbesondere graphische Systeme. Sie ist – gerichtsbekannt – Inhaberin der am 22.9.1995 angemeldeten und am 17.11.1995 eingetragenen deutschen Marke „EXPLORER”, einer identischen Gemeinschaftsmarke sowie der entsprechenden Marke „EXPLORA” (Anlage K 2).
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der AXON Internet Service GmbH, die Inhaberin der Internet-Domain „www.dino-online.de” war (K 3).
Die Beklagte betreibt – unstreitig – eine Suchmaschine, bei der die angezeigten Inhalte automatisch in ein Verzeichnis eingestellt werden. Ihr Angebot beschränkt sich auf Querverweise („links”) auf Angebote Dritter.
Im Rahmen dieser Dienstleistung konnte unter der entsprechenden Domain der Beklagten am 25.1.2000 folgender Inhalt aufgerufen werden:
Die Klägerin betrachtete dies nach entsprechendem Hinweis ihrer ständigen anwaltschaftlichen Vertreter als Verletzungshandlung ihrer geschützten Marke „Explorer”.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin verfaßte am 25.1.2000 ein entsprechendes Abmahnschreiben (K 5), legte eine Kostenrechnung vom 25.1.2000 mit einem Gegenstandswert von DM 100.000,– und Berechnung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr von insgesamt DM 1.895,21 bei und setzte eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Angabe des Vorlieferanten bis 31.1.2000.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.2.2000 (K 6) gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten Abmahnkosten.
Die Frage der Berechtigung dieser Forderung, numehr geltend gemacht in Höhe von DM 1.633,80 netto nebst anteiliger Zinsen, ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klägerin hat diese zunächst mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.3.2000 geltend gemacht, gegen den die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Abmahnkosten, angefallen aus einem Streitwert von DM 100.000,–, tragen. Zur Begründung führt sie aus, ihre Rechtsvorgängerin habe „unter dieser Domain u.a. die Software „FTP-Explorer” zum download angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung hafte die Beklagte auch für links. Die Beklagte habe hier hyperlinks ohne Hinweis auf fremde Inhalte verwendet und sich hierdurch diesen Inhalt zu Eigen gemacht. Sie sei damit jedenfalls Mitstörerin.”
Die Klägerin stellt deshalb den Antrag,
die Beklagte zur Zahlung von DM 1.633,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klagebegründung (12.7.2000) an sie zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt hervor, daß sie Betreiberin einer Suchmaschine sei, bei der die angebotenen Inhalte nur in ein Verzeichnis eingestellt würden und die Angebote der Beklagten nur Querverweise auf Dritte darstellten. Die Beklagte sei nicht am Vertrieb selbst beteiligt, insbesondere habe sie kein Angebot zum download abgegeben. Es liege deshalb keine willentliche, objektiv kausale Mitwirkung an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung vor, d.h. die Beklagte sei nicht (Mit)-Störerin.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 9.8.2000 (Bl. 43/46 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht Störerin/Mitstörerin im Sinne der markenrechtlichen Unterlassungshaftung. Die Abmahnung der Klägerin vom 25.1.2000 war damit nicht berechtigt, die Klägerin kann hierfür keine Abmahnkosten fordern.
1. Richtiger Beklagter ist bei einem Unterlassungsanspruch der Störer. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Person, die einen Wettbewerbsverstoß durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift begeht bzw. zu begehen droht. Entsprechendes gilt für den – hier einschlägigen – markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG.
Nach dem weiten Störerbegriff, der einen wirkungsvollen Schutz im Rahmen des markenrechtlichen Unterlassungsrechts gewährleisten soll, ist Störer auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zusammenfaßend zitiert z.B. in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999, UWG Einl., Rnr. 327). Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH ist zur Voraussetzung, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern, das Merkmal der Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht hinzugekommen: Eine Haftung als Mitstörer setzt (zusätzlich) das Bestehen von...