Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen 1294 C 13676/21 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.12.2021, Az. 1294 C 13676/21 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der rubrizierten WEG und seit dem Jahr 2019 Eigentümer der Wohnung Nr. … sowie der Tiefgaragen-Stellplätze … und …. Die Stellplätze Nr. … und … liegen nebeneinander, neben dem Stellplatz … befindet sich die Tiefgaragenzufahrt. Zwischen der Zufahrt und dem Stellplatz wurde mit Erstellung der Anlage im Jahr 1978 eine Mauer errichtet, an der ein Garagentor befestigt ist, mit dem die beiden Stellplätze abgeschlossen werden können. Die Trennmauer ist nicht tragend. Im Aufteilungsplan ist sie nicht vorgesehen.
In der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 wurde der Antrag des Klägers zu TOP 9 auf Entfernung der Mauer mehrheitlich abgelehnt.
Mit der vorliegenden Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage verfolgt der Kläger sein Anliegen, die Trennmauer zu entfernen, weiter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird im übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Endurteils vom 14.12.2022 (Bl. 56/69 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2021 den zu TOP 9 in der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 gefassten Negativbeschluss für ungültig erklärt und der korrespondierende Beschlussersetzungsklage stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen, plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums aus §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu. Dieser Anspruch sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da die plangerechte Herstellung weder mit tiefgreifenden Eingriffen in das Bauwerk noch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Auch liege keine nur unwesentliche Abweichung vom Aufteilungsplan vor. Die Erwerbsverträge zwischen den Ersterwerbern und dem Bauträger, die nach Beklagtenvortrag sämtlich die Mauer vorgesehen hatten, seien für den Soll-Zustand nicht maßgeblich.
Gegen das dem Beklagtenvertreter am 13.01.2022 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 08.02.2022, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 13.04.2022 (Bl. 88/98 d.A.) begründet. Die Beklagte trägt im wesentlichen – neben der Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag – vor, dass sich aus dem streitgegenständlichen Beschluss der Wille der GdWE ergebe, die im Aufteilungsplan nicht vorhandene Mauer bestehen zu lassen. Hier könnten keine anderen Maßstäbe gelten, als wenn die GdWE einen Beschluss über die Errichtung einer Mauer als bauliche Veränderung fassen würde; diese sei dann auch nicht konform zum Aufteilungsplan. Gerade durch das WEMoG habe den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, nachträgliche Änderungen des Bau-Solls mehrheitlich zu beschließen. Die Maße der Garagenplätze würden der Garagenverordnung entsprechen. Dem gesteigerten Platzbedarf des Klägers wegen seiner breiten Fahrzeuge müsse die Beklagte nicht Folge leisten. Die streitgegenständliche Mauer tangiere die Einzelgaragen des Klägers auch gar nicht, da sie sich nicht auf, sondern neben der Fläche von Stellplatz … befinde. Wenn die Mauer entfernt werden würde, hätte der Stahlrahmen des Tors keinen festen Anschluss an den Baukörper mehr. Ebenso werde nicht hinreichend darauf eingegangen, dass sich an der Mauer auch der Lichtschalter für das Garagenlicht, die Notausgangsbeleuchtung und ein Warnschild befinde. Der Beschlussersetzungsantrag sei unbegründet, da er sich nicht auf das Schwingtor, die Versetzung des Lichtschalters, der Notausgangsbeleuchtung und des Warnschilds erstrecke. Insoweit habe auch keine Vorbefassung stattgefunden.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 13.04.2022 (Bl. 88/98 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zuletzt:
- Das Endurteil des AG München vom 14.12.2021, Az. 1294 C 13676/21 WEG, wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt in seiner Berufungserwiderung vom 13.05.2022 (Bl. 101/ 110 d.A.) insbesondere aus, dass sich der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Negativbeschlusses in der Ablehnung des klägerischen Antrags erschöpfe. Eine nachträgliche Änderung des Bau-Solls werde damit hingegen nicht beschlossen. Für letzteres würde auch die Beschlusskompetenz fehlen, da durch einen bloßen Mehrheitsbeschluss nicht in Bereiche eingegriffen werden könne, die – wie die Aufteilungspläne – Gegenstand einer Vereinbarung der Wohnungseig...