Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen 484 C 17855/11 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.01.2012, Az. 484 C 17855/11 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziffer VI wie folgt abgeändert wird: Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klagepartei 44 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 56 %.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Tatbestand und Gründe entfallen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6715727

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