Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 04.01.2011; Aktenzeichen 484 C 28196/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 4.1.2011 und die einstweilige Verfügung vom 9.11.2010 aufgehoben.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III. Die Verfügungskläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Auflage, § 540, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg
1. Statthaft gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts im eV-Verfahren ist das Rechtsmittel der Berufung nach den allgemeinen Vorschriften (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 922, Rdnr. 6). Diese wurde gemäß §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt; das Berufungsverfahren hatte ebenfalls im Urteilsverfahren zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O.).
2. Die Berufung ist auch begründet und führt damit zur Aufhebung des die die einstweilige Verfügung vom 9.11.2010 bestätigenden Endurteils. Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Verfügungskläger durch Unterzeichnen des Vertragsentwurfs ihrer Ansprüche aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG beraubt und damit rechtlos gestellt werden würden – wobei die Begründetheit der seitens der WEG im Vorverfahren geltend gemachten Ansprüche entgegen den dort erteilten Hinweisen der Kammer offenbar ohne weiteres angenommen wurde –, wird von der Kammer nicht geteilt.
Die Verfügungskläger begehren hier eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO. Es geht ihnen nämlich darum, durch eine gerichtliche Regelung zu erreichen, dass die Vollziehbarkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 7.10.2010 zu TOP 2, 2. Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt bzw. die Eigentümer zu einer entsprechenden Anweisung an den Verwalter, wie hier ausdrücklich beantragt, verurteilt werden. Dabei hat der Antragsteller schlüssig Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich das zu regelnde Rechtsverhältnis und sein möglicher Anspruch ergibt. Dies unterliegt im Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer summarischen Überprüfung.
Diese vermag hier für die Verfügungskläger nicht im Erfolg zu führen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsgrund besteht, welcher nach der Rechtsprechung beider Berufungskammern beim Landgericht München I nur bei irreversiblen Schäden bzw. offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses angenommen werden kann (vgl. LG München I, WuM 2009, 321; ZWE 2009, 84). Es fehlt nämlich bereits am Anspruch der Verfügungskläger auf Aussetzung der Vollziehung bzw. entsprechende Anweisung der Verwaltung. Ein solcher wäre lediglich dann denkbar, wenn der bzw. die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würden. Dies sieht die Kammer bei summarischer Überprüfung der klägerseits vorgebrachten Einwendungen vorliegend jedoch nicht.
a) Die formellen Rügen greifen nicht durch. Die Verfügungskläger haben hierzu vorgetragen, dass die Miteigentumsanteile der Eheleute … und … fälschlicherweise den Ja-Stimmen zugeschlagen worden seien, obwohl jeweils nur ein Miteigentümer in der Versammlung anwesend gewesen sei und keine Vollmacht für seinen Ehegatten habe vorlegen können. Die Auszählung durch den Versammlungsleiter ist indes nicht zu beanstanden.
Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG; diese Regelung wird hier konkret in § 15 GemO aufgegriffen und weiter ausgeformt. Es erscheint jedoch fraglich, ob die dort statuierte Formvorschrift auch für eine Vollmacht, die ein Wohnungseigentümer seinem am selben Wohnungseigentum berechtigten Ehegatten erteilt, gelten soll (ablehnend BayObLG, WuM 1990, 621, 622). Grundsätzlich können sich Ehepaare ohne weiteres untereinander wechselseitig zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Dabei ist anerkannt, dass Ehegatten auch ohne diesbezügliche, explizite Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung jeweils einzeln berechtigt sind, auch allein das gemeinschaftliche Stimmrecht ihrer Einheit wahrzunehmen; einer Vollmachtsvorlage bedarf es nicht (so ausdrücklich Spielbauer/Then, a.a.O., § 25, Rdnr. 5; OLG Frankfurt Az.: 20 W 543/95, Beschluss vom 7.8.1996; BayObLG, WuM 1990, 621, 622). Aus § 14 GemO ergibt sich ebenfalls keine weitere Verpflichtung des Verwalters zur Überprüfung der Ermächtigung. Danach kann sich ein Wohnungseigentümer nur durch einen Familienangehörigen, einen anderen Wohnungseigentümer oder durch ...