Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütungsansprüche des ehemaligen Konkursverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vergütungsanspruch des Konkursverwalters kann verwirkt sein, wenn er vorsätzlich seine bestehenden Treuepflichten gegenüber den übrigen Beteiligten des Konkursverfahrens verletzt, indem er von einem Konkurskonto das dort vorhande Guthaben auf ein Fremdgeldkonto überweist, um seine eigenen Ansprüche zu sichern und dadurch die Befriedigung der Gläubiger vereitelt. Dadurch hat er sich eines Vergehens der Untreue (§ 266 StGB) und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) schuldig gemacht.

Dies gilt umso mehr, wenn er sich darüberhinaus während seiner Amtstätigkeit noch des versuchten Prozessbetrugs (§ 263 StGB) gegenüber Massegläubigern schuldig macht.

 

Normenkette

KO §§ 82, 60, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 85; StGB §§ 266, 288, 263; ZPO § 767

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Beschluss vom 03.08.2000; Aktenzeichen N 19/92)

 

Tenor

I. Die vom ehemaligen Testamentsvollstrecker eingelegte und vom Insolvenzverwalter weiter verfolgte sofortige Beschwerde vom 21.08.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen – Konkursgericht – vom 03.08.2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.958,37 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 23.03.1992 eröffnete das Amtsgericht Wolfratshausen – Konkursgericht – das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte Rechtsanwalt … zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Mit Beschluß vom 09.07.1992, 18.08.1992 und 02.02.1994 bewilligte das Konkursgericht antragsgemäß dem Konkursverwalter Vorschüsse auf seine Vergütung in Höhe von 57.000,– DM, DM 11.400,– und DM 23.000,–, insgesamt in Höhe von DM 91.400,–, die der Konkursverwalter der Konkursmasse jeweils entnahm.

Mit Schreiben vom „28.05.1996”, eingegangen beim Erstgericht am 21.05.1996, wies der Konkursverwalter auf die bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach die Verwaltergebühren bei späterer Massedürftigkeit trotz der Vorrangregelung des § 60 KO dann vorrangig seien, wenn der Verwalter frühzeitig einen entsprechenden weiteren Kostenvorschuß beantrage. Ausgehend von einer Teilungsmasse von derzeit DM 604.315,–, einer Regelvergütung von DM 28.750,– und einer Erhöhung des Regelsatzes um das 5-fache ergebe sich ein Verwaltergebührenanspruch von insgesamt DM 124.858,75. Es werde daher um Gewährung eines weiteren Vorschusses auf die Verwaltervergütung in Höhe von DM 28.750,– gebeten, so daß rechnerisch ein festsetzbarer Rest per Verfahrensabschluß von voraussichtlich ca. DM 10.000,– verbleibe.

Mit Schreiben vom 21.05.1996 teilte das Konkursgericht dem Konkursverwalter mit, daß ihm ein Rechenfehler unterlaufen sei. Der von ihm berechnete Regelsatz betrage nur DM 19.622,90, der 5-fache Satz nur DM 98.114,50. Er habe aber bereits Vorschüsse in Höhe von DM 91.400,– erhalten. Sollte der Antrag aufrecht erhalten werden, werde das Konkursgericht hierüber beschwerdefähig entscheiden.

Mit Schreiben vom 29.05.1996 nahm der Konkursverwalter den Antrag auf weitere Vorschußgewährung zurück.

Am 17.11.1992 reichte der Konkursverwalter gegen die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin … – Beklagter zu 1) – und … – Beklagter zu 2) – und gegen Paul Vorsteher sen. als „faktischen Geschäftsführer” – Beklagter zu 3) – beim Landgericht München II – 11 O 7998/92 – Schadenersatzklage auf Zahlung von DM 2.361.000,– in der Hauptsache nebst Zinsen ein. Der Konkursverwalter trug hierbei vor, die Beklagten hätten ihre Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gemeinschuldnerin verletzt, indem sie Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen gegenüber der Fa. … nicht eingezogen hätten, was zugleich als unerlaubte Handlung zu werten sei.

Mit Urteil vom 24.03.1993 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II diese Klage ab und legte dem Konkursverwalter die Kosten des Rechtsstreits auf.

Gegen dieses Urteil, dem Konkursverwalter zugestellt am 14.05.1993, legte dieser mit Schriftsatz vom 02.06.1993 uneingeschränkt Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1996 vor dem 25. Zivilsenat des OLG München – 25 U 4183/93 – nahm Rechtsanwalt … als Prozeßbevollmächtigter des Konkursverwalters die Berufung gegenüber dem Beklagten zu 3) zurück und beschränkte die Berufung gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines Betrages von DM 291.000,– in der Hauptsache.

Mit Beschluß des 25. Zivilsenats des OLG München vom 16.01.1997 wurden dem Konkursverwalter die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren auferlegt.

Mit Urteil vom 18.02.1997 wies der 25. Zivilsenat des OLG München die Berufung des Konkursverwalters im aufrechterhaltenem Umfang gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zurück und legte dem Konkursverwalter die Gerichtskosten und die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge