Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Dachau (Aktenzeichen 1 C 202/01) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Endurteils des Amtsgerichts Dachau vom 14.0.2001 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet.
1
Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 15 a Ziffer 1 und 3 EGZPO und Art. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz erforderlich obligatorische außergerichtliche Schlichtungsverfahren wurde nach Klageerhebung ergebnislos durchgeführt.
Diese Prozeßvoraussetzung ist grundsätzlich nachholbar (Zöller, ZPO, 22. Aufl. § 15 a EGZPO RZ 25). Ob dies auch in der Berufungsinstanz noch möglich ist, nach Vorliegen eines Ersturteils, kann dahinstehen. Die von der Kammer durchgeführten umfangreichen Vergleichsverhandlungen sind an der uneinsichtigen Haltung der Beklagten gescheitert. Es wäre im vorliegenden Fall eine unzumutbare „Förmelei” die Klägerin auf ein offenkundig ergebnisloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren zu verweisen.
2.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtswidrigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles dürfte der Beklagte gegenüber der Zeugin ... nicht behaupten, daß die Klägerin sein Fahrzeug beschädigt hat, da dies unzutreffend ist.
Ein bereits stattgefundener Angriff begründet in der Regel die Wiederholungsgefahr. Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind vorliegend nicht gegeben. Sie ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Beteiligten eine Vereinbarung treffen, in der der Verletzter sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt bedingungslos und ernstlich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (siehe Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. Einführung 24 vor § 823).
Eine derartige Unterlassungserklärung wurde vom Beklagten nicht abgegeben. Im Schreiben vom 05.10.2000 des Klägervertreters wurde ein Verzicht auf weitere Schritte nur für den Fall in Aussicht ausgestellt, daß der Beklagte die geltend gemachten Anwaltskosten übernimmt. Dies ist nicht erfolgt. Die Tatsache allein, daß der Beklagte bis zur Klageerhebung keine weiteren Äußerungen gemacht hat, ist nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Begründet ist die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen Ziffer III des angefochtenen Urteils (zugesprochenes Schmerzensgeld von DM 500,–) richtet. Eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden kommt nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen in Betracht: Es muß sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln und Genugtuung durch Unterlassung darf nach Art der Verletzung nicht zu erreichen sein (siehe Palandt a.a.O. § 1823 RZ 200).
Beide Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht vor.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1367425 |
NJW-RR 2003, 355 |