Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung des Zuschlags
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 09.05.2006; Aktenzeichen 10 K 107/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Bieterin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Nürnberg vom 09.05.2006 wird kostenpflichtig alsunbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf € 8.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
1. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 95 ff. ZVG, § 569 ZPO, § 11 RpflG.
Entscheidungsgründe
2. Sie ist jedoch unbegründet. Zunächst wird zur Vermeidung unnötigen Schreibwerkes auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, weil das Beschwerdegericht die Ansicht des Vollstreckungsgerichts in jeder Hinsicht teilt:
Die Änderung der Rechtssprechung zur Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hat nicht insgesamt zur Änderung der Sach- und Rechtslage geführt. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, für eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur eine notwendige, nicht aber auch eine hinreichende Bedingung für die Zulässigkeit eines Gebotes in der Zwangsversteigerung ist. Daneben ist weiterhin zu verlangen, dass die Ersteigerung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden kann.
Ob letzteres in Ausnahmefällen bejaht werden kann (s. die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Literatur), muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin, die die Zwangsversteigerung nicht selbst beantragt hat, will das Objekt allein deshalb ersteigern, weil sie Bedenken gegen die “Zuverlässigkeit” eines ihr unbekannten Ersteigerers hat. Sie will so erreichen, dass das Objekt in einer ihr genehmen Weise ausgebaut wird. Dieses allgemeine Interesse an einem “zuverlässigen” Erwerber rechtfertigt es nicht, die Ersteigerung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. WEG anzuerkennen, da dies – wenn überhaupt – nur in besonderen Ausnahmefällen veranlasst ist.
Dementsprechend hat das Vollstreckungsgericht zu Recht die Bevollmächtigung des Verwalters als nicht ausreichend angesehen und das Gebot der Beschwerdeführerin zurückgewiesen bzw. den Zuschlag versagt.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Vordergrund steht das in diesem Einzelfall von der Beschwerdeführerin angeführte Interesse am ordnungsgemäßen Ausbau des Objektes
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
5. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
…
Unterschriften
… Rechtspflegerin
… Justizangestellte
Fundstellen
Haufe-Index 1818872 |
ZMR 2006, 812 |