Verfahrensgang

AG Nürnberg (Entscheidung vom 20.09.2004; Aktenzeichen 1 M 15415/04)

 

Tenor

  • I.

    Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Nürnberg vom 20.9.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 16.11.2004 dahin abgeändert, dass der als pfandfrei zu belassende monatliche Betrag bis zur Deckung eines Teils des Gläubigeranspruchs in Höhe von 1 252,- EUR auf 740, - EUR und 2/3 des Mehrbetrags festgesetzt wird.

  • II.

    In diesem Umfang wird den Gläubigern für beide Rechtszüge mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt. Ihnen wird Rechtsanwalt ...Beigeordnet.

  • III.

    Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde und das Prozesskostenhilfegesuch der Gläubiger zurückgewiesen.

  • IV.

    Dem Schuldner wird für den 2. Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe im Umfang der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.

  • V.

    Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners zurückgewiesen.

  • VI.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • VII.

    Der Beschwerdewert beträgt 1 252,- EUR.

  • VIII.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Am 20.09.2004 erließ das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Nürnberg auf den am 25.08.2004 eingereichten Antrag der Mutter der minderjährigen Gläubiger in dem Vollstreckungsverfahren 1 M 15415/04 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem wegen 2 213,39 EUR Unterhaltsrückständen, betreffend beide Unterhaltsgläubiger, die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens gegen die Firma ... ... und ... Inhaber ... gepfändet wurden; der unpfändbare Einkommensteil wurde unter Zugrundelegung einer Pfändung im erweiterten Umfang nach & 850d ZPO - bis zur Deckung des bevorrechtigten Teils des Gläubigeranspruchs von 1 252,- EUR auf 800,- EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.10.2004 beantragte daraufhin der Schuldner die Feststellung, dass der pfandfreie Betrag nach § 850c ZPO zu berechnen sei, weil er bei einem Verbleib von nur 800,- im Monat nicht in der Lage sei, den begehrten rückständigen Unterhalt für die Kinder ... und ... zu zahlen; beiden Unterhaltsberechtigten sei er laufend zum Unterhalt verpflichtet. Gleichzeitig ersuchte der Schuldner um Gewährung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger hingegen beantragten mit Schriftsatz vom 27.10.2004 - gleichfalls unter Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags - die Herabsetzung des pfandfrei zu belassenen Einkommensteils des Schuldners auf 712,- EUR und die Zurückweisung dessen Erhöhungsbegehrens. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (Bl. 41-43 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 16.11.2004 änderte das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Nürnberg den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.09.2004 im Beschlusswege dahin, dass der dem Schuldner monatlich pfandfrei verbleibende Betrag auf 800, - EUR und 2/3 des Mehrbetrags festgesetzt wurde. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, dass der Schuldner am 11.10.2004 beantragt habe, seine beiden Kinder bei der Pfändung als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen; durch Kontoauszüge habe er nachgewiesen, dass er bis zur wirksamen Pfändung regelmäßig Unterhalt geleistet habe. Gleichzeitig wurde dem Schuldner für seinen Antrag Prozesskostenhilfe gewährt.

Gegen de am 23.11.2004 mach § 174 ZPO zugestellten Beschluss vom 16.11.2004 haben die Gläubiger mit Schriftsatz ihrer verfahrensbevollmächtigten am 7.12.2004, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des beiderseitigen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf das Beschwerdeschreiben vom 7.12.2004 (Bl. 55-57 d.A.), den weiteren Schriftsatz der Gläubigervertreter vom 4.1.2005 (Bl. 63 f.d.A.) und das Erwiderungsschreiben des Schuldnervertreters vom 26.1.2005 (Bl. 69-71 d.A.) Bezug genommen.

Eine in der Beschwerdeinstanz am 22.3.2005 eingeholte Auskunft der ARGE ... hat ergeben, dass für den Fall der Gewährung einer Grundsicherungsleistung nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Schuldner folgende (fiktiven) Leistungen in Betracht kämen:

Regelleistung zu Sicherung des Lebensunterhalts 345,- EUR

Miete einschließlich Nebenkosten ohne Heizung - maximal 320,- EUR

Zuzüglich Einkommensabzug nach § 11 Abs. 2 SGB II -

nur wenn Erwerbseinkommen vorhanden 43,33 EUR

zuzüglich Einkommensabzug nach § 30 SGB II je nach Höhe des Brutto-

und Nettoeinkommens.

Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Gläubiger haben sich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.4.2005 (Bl. 78 d.A.), der Schuldner hat sich mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.4.2005 (Bl. 79-81 d.A.) geäußert.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 Rpflg, 793 Abs. 1, 576 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) ist teilweise begründet, weil der in dem angefochtenen Beschluss vom 16.11.2004 auf monatlich ...

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