Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung einer Restschuldbefreiung bei Beantragung im Schlusstermin durch einen Insolvenzgläubiger sowie bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat. Darstellung der Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung
Leitsatz (amtlich)
§ 59 StGB; § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 51 Abs. 2 BZRG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG
- Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB stellt eine Verurteilung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.
- Wegen § 51 Abs. 2 BZRG ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach dem Schlusstermin, aber vor der Entscheidung durch das Gericht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG aus dem Register entfernt wird.
Normenkette
InsO §§ 4, 289 Abs. 2 S. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 88; StGB §§ 59, 283; BZRG § 4 Nr. 3, § 12 Abs. 2 S. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Der Schuldner stellte am 17.4.2008 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im beiliegenden Gläubigerverzeichnis und später im Verteilungsverzeichnis waren u.a. die Beteiligten Ziff. 2 und 3 als Gläubiger aufgeführt. Mit Beschl. v. 6.5.2010 bestimmte das AG den Schlusstermin auf den 5.7.2010 und kündigte an, dass dort die Gläubigerversammlung zum Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung angehört werden sollte. Mit Schriftsatz v. 25.5.2010 wurde von der Beteiligten Ziff. 2 angekündigt, dass im Termin zur Schlussverteilung beantragt werde, die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, weil der Schuldner wegen einer Straftat gem. § 283 StGB verurteilt worden sei. Mit Schriftsatz v. 22.6.2010 wurde der Strafbefehl vorgelegt, den das AG O unter dem Az. 2 Cs … am 28.8.2009 erlassen hat. Der Schuldner wurde dort wegen der Umleitung einer ihm zustehenden Provisionszahlung i.H.v. 4284 EUR an eine Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin seine Lebensgefährtin war, wegen Bankrotts verwarnt. Zugleich wurde die Verhängung einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu jeweils 30 EUR vorbehalten. Der Strafbefehl trägt einen Rechtskraftvermerk v. 22.9.2009. Zugleich wurde durch gesonderten Beschluss die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Nach Mitteilung des AG O wurde die Bewährungsstrafe am 14.10.2010 erlassen.
Der Bevollmächtigte des Schuldners schrieb mit Schriftsatz v. 21.6.2010, dass eine Verwarnung unter Strafvorbehalt keine Verurteilung darstelle. Im Schlusstermin stellte der Vertreter der Beteiligten Ziff. 2 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz v. 22.6.2010 nebst Anlagen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Der Beteiligte Ziff. 3 stellte seinerseits einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dieser Antrag ist damit begründet, dass der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Betriebseinnahmen nicht vollständig verbucht und erklärt habe. Im Gegenzug seien die Betriebsausgaben zu hoch verbucht und erklärt worden. Die zugrunde liegenden Steuererklärungen des Schuldners tragen Eingangsstempel des Finanzamts v. 5.4. und v. 23.6.2005.
Das AG hat die Restschuldbefreiung mit Beschl. v. 29.12.2010 versagt und dies damit begründet, dass sowohl der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege als auch der Versagungsantrag des Beteiligten Ziff. 3 hinsichtlich der Einkommensteuererklärung für 2004 begründet sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 4.1.2011 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, die am 18.1.2011 beim AG eingegangen ist. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Beschl. v. 1.2.2011 dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die nach § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO zulässige, sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht entschieden, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen war, da er wegen einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
1.
Für die in der Tabelle an Nr. 10 eingetragene Beteiligte Ziff. 2 wurde im Schlusstermin unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Schriftsatz ein zulässiger Versagungsantrag gestellt. Nachdem eine Rüge nach § 4 InsO, § 88 Abs. 1 ZPO nicht erhoben wurde, war das Vorliegen einer Vollmacht des Rechtsanwalts, der für die genannte Gläubigerin auftrat, mangels begründeter Zweifel nicht zu prüfen (FK-InsO/ Schmerbach, a.a.O…., §§ 4 Rn. 8, 14 Rn. 36; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rn. 2). Der Versagungsgrund war durch den in der Gläubigerversammlung zulässiger Weise in Bezug genommenen Schriftsatz nebst anliegender Kopie des Strafbefehls mit Rechtskraftvermerk (dazu MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 32) glaubhaft gemacht worden (§ 290 ...