Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 01.02.2000) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Vergütungsbeschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 01. Februar 2000 abgeändert:
Die Sachverständigenentschädigung wird gemäß § 3 Abs. 2, 3 Satz 3 lit. b) ZSEG auf 15 Stunden à 135,00 DM (90,00 DM + 50 % Zuschlag), insgesamt 2.025,00 DM (= 1.035,37 EUR, nebst 16 % Umsatzsteuer auf die Entschädigung von 324,00 DM = 165,66 EUR, zuzüglich -unverändert – Aufwendungsersatz in Höhe von 254.50 DM netto/295,22 DM brutto = 150,94 EUR brutto, insgesamt 2.644,22 DM = 1.351,97 EUR, festgesetzt.
Tatbestand
I.
Aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 09. Dezember 1998, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der – am 02. Juni 1992 unter der Firma … gegründeten – Schuldnerin zu eröffnen, hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluß vom 16. Februar 1999 (Bl. 9 GA) den Beteiligten zu 1) beauftragt, zwecks Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung der Gemeinschuldnerin ein schriftliches Gutachten zu erstellen.
Aus dem Eröffnungsgutachten des Beteiligten zu 1) vom 10. Mai 1999 (Bl. 14 – 33 GA) geht hervor, daß der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum Jahresende 1998 eingestellt wurde. Auslöser der Insolvenz waren die bei einer im Mai 1998 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellten Steuerverbindlichkeiten. Bei Verfahrenseinleitung hatte die Schuldnerin Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 1.078.769,40 DM. Der Beteiligte zu 1) stellte in seinem Gutachten die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin fest und empfahl, das Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse abzuweisen.
Mit Beschluß vom 20. Mai 1999 (Bl. 36 GA) hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 GesO mangels Masse abgewiesen und den Beschluß über die Anordnung der vorläufigen Einstelllung von Vollstreckungsmaßnahmen vom 16. Februar 1999 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 04. Juni 1999 (Bl. 42 f. GA) beantragte der Beteiligte zu 1) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 135,00 DM (für 15 Stunden = 2.025,00 DM netto) die gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung (Vergütung, Aufwendungsersatz und Mehrwertsteuer) in Gesamthöhe von 2.644,22 DM. gemäß den Vorschriften des ZSEG.
Mit Beschluß vom 01. Februar 2000 (Bl. 55 – 57 GA) hat das Amtsgericht den Aufwendungsersatz des gerichtlich bestellten Sachverständigen antragsgemäß festgesetzt, den Stundensatz gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG für die zu gewährende Entschädigung jedoch auf 90,00 DM (× 15 Stunden = 1.350,00 DM netto) reduziert. Insgesamt hat es eine Entschädigung in Höhe von 1.861,22 DM brutto festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Begründung für einen den Rahmen des § 3 Abs. 2 ZSEG überschreitenden Entschädigungsbetrages habe der Sachverständige seinem Antrag nicht beigefügt. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 ZSEG lege für jede Stunde einen Entschädigungsrahmen von 50,00 DM bis 100,00 DM fest. Dabei sei für die Bemessung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Verrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu bearbeiten war. Dieser Stundensatz könne unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 ZSEG überschritten werden. Zulässig sei die Überschreitung, wenn gemäß Abs. 3a im Einzelfall der Sachverständige sich eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hatte oder nach Abs. 3b nach billigem Ermessen, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erziele. Vorliegend handele es sich um ein durchschnittlich schwieriges Insolvenzverfahren, bei dem ein Stundensatz von 90,00 DM angemessen sei. Dabei verkenne das Gericht nicht, daß bei Allgemeinkosten von 60-70 % eines guten Insolvenzverwalters ein Stundensatz von ca. 400,00 DM bis 600,00 DM den wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen dürfte; jedoch sei die Entschädigung vom angerufenen Gericht nur in den Grenzen des § 3 ZSEG festzusetzen. Der Sachverständige, als erfahrener Verwalter auch in Großverfahren, könne nicht für sich in Anspruch nehmen (und habe dies auch nicht vorgetragen), sich für das vorliegend erstellte Gutachten eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandergesetzt zu haben. Es sei auch weder ersichtlich noch vorgetragen, daß er durch die Dauer oder Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde, da die vom hiesigen Gericht bestellten Sachverständigen regelmäßig als Sequester/vorläufiger Verwalter und nach Verfahrenseröffnung als Verwalter bestellt würden. Da die Vergütungen nach der VergVO bzw. InsVV eine der Tätigkeit des Sachverständigen/Verwalter angemessene Vergütung ermöglichten, sei mit e...