Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren V. Z. gegen Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 5 J 757/96) beauftragte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 15. Oktober 1997 die nach eigenen Angaben überwiegend (ca. 80 v.H.) für private Auftraggeber tätige Beschwerdegegnerin mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens. Für ihr insgesamt (einschließlich Deckblatt) 14 Blatt umfassendes Gutachten vom 30. Januar 1998 hatte sie insgesamt 206 Blatt Verwaltungs- und Gerichtsakte auszuwerten. Mit Kostenabrechnung vom 30. Januar 1998 beantragte sie eine Entschädigung von insgesamt 1.046,80 DM. Bezüglich des Inhalts der Kostenrechnung wird auf Blatt 10 des Kostenhefts verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Rechnungsbetrag auf insgesamt 847,90 DM. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Seite 11 des Kostenhefts verwiesen.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Festsetzung hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, sie habe ein mindestens mittelschwieriges wissenschaftliches Gutachten erstellt, das mit einem Stundensatz von 84,00 DM entschädigt werden müsse. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung beantragt, die Entschädigung für das Gutachten auf insgesamt 665,90 DM festzusetzen. Zwar sei der geltend gemachte Zeitaufwand unstrittig, jedoch komme eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nicht in Betracht, weil kein Erwerbsverlust der Beschwerdegegnerin ersichtlich sei.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 1998 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten vom 30. Januar 1998 auf 846,80 DM festgesetzt. Dabei ist es von einem mittelschwierigen nichtwissenschaftlichen Gutachten ausgegangen, das mit einem Stundensatz von 67,00 DM zu entschädigen ist. Die Entschädigung sei um 30 v.H. nach § 3 Abs. 3 Buchst. b 2. Halbsatz ZSEG zu erhöhen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG komme nicht in Betracht, weil aus den Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass die Sachverständige einen Einnahmeverlust gegenüber ihrer sonstigen Berufstätigkeit erlitten habe.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Dezember 1998 abzuändern und die Entschädigung für das Gutachten vom 30. Januar 1998 auf 665,90 DM festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, bei ihrem Stundensatz für private Auftraggeber zwischen 135,00 DM und 150,00 DM sei ihr Verdienstausfall vermutlich noch höher anzusetzen als das Sozialgericht angenommen habe. “Generalunkosten„ für die Ausübung ihres Berufs habe sie durch den Betrieb ihres Büros mit Telefax, Telefon, PC mit Internetanschluss, eine umfangreiche Literatursammlung und Dienstwagen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig aber unbegründet.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG beträgt die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundenansatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besonderer Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZSEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZSEG). Nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZSEG kann die nach Abs. 2 zu gewährende Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit der Heranziehung einen nicht zumutbaren Eigentumsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 v.H. als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 22. April 1999 - Az.: L 6 B 4/96 RJ -, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 SF 426/98 und L 6 B 2/98 SF -, 24. Juni 1999 - Az.: L 6 SF 32/98 -, 29. Juni 1999 - Az.: L 6 B 8/98 SF -, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98 -, 17. August 1999 - Az.: L 6 B 41/98 SF) ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind; ein Anlass zur Nachprüfung besteht allerdings dann, wenn...