Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 07.12.2000; Aktenzeichen S 19 SF 1605/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom7. Dezember 2000 aufgehoben und die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins am 16. Dezember 1997 auf 206,00 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Verfahren mit dem Az.: S 11 J 1747/95 vor dem Sozialgericht Gotha begehrte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Verfügung vom 26. November lud die Vorsitzende der 11. Kammer nach Eingang eines Gutachtens des HNO-Arztes Dr. … vom 10. November 1997 (Diagnosen: Gehörlosigkeit, Labyrinthausfall beiderseits mit motorischer Dekompensation im Dunklen und eingeschränkte Belastbarkeit des Gleichgewichtssinnes im Hellen) sie und mit Verfügung vom 28. November 1997 den Beschwerdegegner als Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1997 um 10.30 Uhr.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 erklärte sich die Beklagte (Landesversicherungsanstalt Thüringen) bereit, ab 1. Mai 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Diesen übersandte die Vorsitzende mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 der Klägerin zur Stellungnahme. Nach einem Aktenvermerk vom 11. Dezember teilte die Gebärdendolmetscherin … telefonisch mit, sie werde mit der Klägerin zur Sitzung kommen; diese verstehe die rechtliche Tragweite des Teilanerkenntnisses nicht.
In der Sitzung des Sozialgerichts erschienen nach Aufruf der Sache ausweislich der Sitzungsniederschrift die Klägerin, eine Beklagtenvertreterin sowie (für den Beschwerdeführer) die bei dem Beschwerdeführer angestellte Gebärdendolmetscherin …. Die Klägerin nahm in der knapp 20 Minuten dauernden Sitzung das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
In seiner Kostenrechnung vom 17. Dezember 1997 machte der Beschwerdegegner Gebärdendolmetscherleistungen für 3 Stunden mit einem Stundensatz von 90,00 DM (abzüglich 10 v.H.) und Reisekosten für 50 Kilometer zu 0,38 DM (= 19,00 DM), insgesamt 262,00 DM geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verfügte die Erstattung des geforderten Betrages.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Antrag auf richterlicher Festsetzung gestellt und beantragt, die Entschädigung auf 139,00 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, angesichts der (einfachen) Fahrtstrecke von 25 Kilometern und der Dauer der Verhandlung könnten nur 2 Stunden (von 9.45 bis 11.30 Uhr) mit einem Stundensatz von 60,00 DM entschädigt werden. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, die Übersetzung durch Gebärdendolmetscher sei sehr schwierig, da Gehörlosen die Amtssprache exakt übersetzt und verständlich gemacht werden müsse. Erforderlich sei analog der Regelung für Sachverständige eine Vorbereitungszeit sowie im Anschluss an die Verhandlung Zeit für Erläuterungen des Gerichtsbeschlusses. Er habe einen zu geringen Entschädigungssatz für die Fahrtkosten (0,38 DM/Kilometer anstatt 0,52 DM/Kilometer) berechnet; ein Anspruch auf Nachzahlung werde nicht erhoben.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat das Sozialgericht die Entschädigung auf 262,00 DM festgesetzt und ausgeführt, angesichts der gerichtsbekannten starken Frequentierung der Strecke Erfurt – Gotha sei der Zeitansatz von 3 Stunden nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht, wenn ein Beteiligter die Reise eine Stunde vor Verhandlungstermin antrete, um das Risiko einer Verspätung zu minimieren. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei der Ansatz „der Höchstgebühr” angemessen. Zwar sei im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt, dass schwierige medizinische Probleme behandelt wurden. Die Formulierung („…. Die Vorsitzende … trägt den Sachverhalt vor. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird mit Ihnen erörtert ….”) impliziere jedoch, dass in der Verhandlung die erforderliche Punkte (Sachverständigengutachten und rechtliche Problematik des Anerkenntnisses) mit der Klägerin besprochen wurden. Weil medizinische und juristische Fachfragen besprochen und in die Gebärdensprache übersetzt werden mussten, werde die Arbeit des Dolmetschers als schwierig eingeschätzt.
Gegen die Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Begründung seines Antrags auf richterliche Festsetzung bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha aufzuheben und die Entschädigung für die
Wahrnehmung des Termins vom 16. Dezember 1997 auf 139,00 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anfrage des Senats hat der Beschwerdegegner mitgeteilt, die Ausbildung der Dolmetscherin … sei durch mehrere Gebärdensprachlehrgänge der Volksschule … sowie entsprechende Weiterbildungslehrgänge erfolgt; 1993 habe sie eine Prüfung abgelegt. Sie sei auf Grund ihres Studiums als Staats-...