Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 01.11.2004; Aktenzeichen XVII 1113/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 1.11.2004 werden zurückgewiesen.
Gründe
Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts –Vormundschaftsgerichts– Regensburg vom 28.11.1996 eine vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit, der Aufenthalts -bestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung der Vermögenssorge sowie der Vertretung in Behördenangelegenheiten angeordnet. Mit Beschluß vom 8.12.1997 wurde endgültige Betreuung angeordnet sowie für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden ein Einwilligungsvorbehalt verfügt. Die Beschwerden des Betroffenen blieben erfolglos. Mit Beschluß vom 9.2.1999 verlängerte das Erstgericht die angeordnete Betreuung bei gleichbleibenden Aufgabenkreisen wie auch den angeordneten Einwilligungsvorbehalt Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen blieben erfolglos. Mit Beschluß vom 1.11.2004 hat das Erstgericht den Umfang der Betreuung erweitert wie folgt:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden. Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Außerdem wurde der bestehende Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge und bei der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern aufrecht erhalten (Bl. 314 d.A.).
Gegen diesen Beschluß legte der Betroffene mit Schreiben vom 16.11.2004, eingegangen bei den Justizbehörden Regensburg am selben Tag, Beschwerde in, wobei er im wesentlichen auf seine Beschwerdeschrift vom 24.7.2001 verweist (Bl. 227 d.A.). Das Erstgericht half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluß vom 24.11.2004 hat die Kammer Frau Rechtsanwältin Amanda Escherich zur Verfahrenspflegerin bestellt und das Beschwerdeverfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Gegen den Beschluß vom 1.11.2004 ist die Beschwerde sowie hinsichtlich der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 69 g Abs. 1, 4 FGG). Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Vormundschaftsgericht bestellt gem. § 1896 Abs. 1 BGB einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Die Bestellung gegen den Willen des Betroffenen ist möglich, wenn dieser krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Diese Voraussetzungen liegen beim Betroffenen vor.
Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. Spießl vom 5.8.2004 ist der Betroffene psychisch krank. Er leidet an einer wahnhaften Störung gem. den Kriterien der internationalen Qualifikation psychischer Störungen (ICD-10). In dem Bereichen, die das Warnsystem betreffen ist die freie Willensbestimmung krankheitsbedingt ausgeschlossen. Dies betrifft alle jene Wirkungskreise, für die das Erstgericht Betreuung angeordnet hat. Dieses Gutachtensergebnis stimmt mit früheren Gutachten überein, etwa jenem von Frau Dr. …, wonach, eine schleichend verlaufende chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt. Das Ergebnis der Begutachtung deckt sich mit dem Resümee des Sachverständigen Dr. Putzhammer, wonach beim Betroffenen eine expansive Wahnentwicklung vorliegt. Dabei handelt es sich um eine chronifizierte Wahnentwicklung, deren Rückbildung ohne Behandlung sehr unwahrscheinlich ist. Derzeit ist die wahnhafte Störung unbehandelt. Die Prognose für den Betroffenen ist eher, ungünstig, eine ausreichende therapeutische Beeinflußbarkeit fraglich. Demnach ist die Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung in den erwähnten Aufgabenbereichen erst in 5 Jahren sinnvoll.
Die Erkrankung hat auch zur Folge, daß der Betroffene für die Frage der Vermögenssorge sowie den Umgang mit Behörden und Behördenentscheidungen als nicht mehr geschäftsfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB zu erachten ist. Andere Hilfsmöglichkeiten, als die Anordnung der Betreuung mit den beschriebenen Aufgabenkreisen sind nicht gegeben.
Auch gegen die Person des eingesetzten Betreuers ergeben sich keine Bedenken. Dieser hat seit September 2002 keinen Kontakt mehr zum Betroffenen, hält aber die Betreuung im Hintergrund für erforderlich, da es sonst erneut Probleme mit Geld und Behördenangelegenheiten geben würde (Bl. 302 d.a.). Maßgebend ist, daß die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise ordnungsgemäß erledigt werden, wie durch die Stabilisierung der sozialen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen deutlich vor Augen geführt wird.
Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 1 BGB liegen vor. Es besteht die dringende Gefahr, daß der Betroffenen durch das Betreiben ver...