Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.640,98 EUR seit dem 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit dem 20. November 2002 zu bezahlen.
2.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 1. Oktober 2002 gegen 15.00 Uhr in führenden Straße. Beteiligt an dem Unfall war der Kläger mit seinem Pkw sowie der Beklagte Ziff. 1 mit seinem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw. Beifahrerin des Klägers war dessen Ehefrau, die Zeugin ....
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall in Höhe der Abzweigung auf die Bundesstraße geschah oder erst auf der Brücke.
Es kam zu einer Kollision, deren Hergang ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist. Am 7. Oktober 2002 erstattete der vom Kläger beauftragte Sachverständige folgendes Gutachten (Bl.11, Anlage K 1), in welchem er zusammenfassend folgende Feststellungen traf:
"Reparaturkosten ohne MwSt. 15.817,02 EUR
Mehrwertsteuer aus Reparaturkosten 2.530,72 EUR
Gesamtsumme Reparaturkosten inkl. MwSt. 18.347,74 EUR Beurteilung: Totalschaden
Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.) 14.350,00 EUR
Restwert inkl. MwSt. 4.500,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer: ca. 14 Kalendertage".
Mit der Klage macht der Kläger folgende Schadenspositionen geltend: Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) 9.850,00 EURSachverständigenkosten 510,98 EURAb- und Anmeldekosten 80,60 EURMietwagenkosten 1.492,84 EURAbschleppkosten 278,43 EURUnkostenpauschale 20,00 EURabzüglich bezahlter 3.005,00 EURgeltend gemachter Restschaden somit 8.732,85 EUR.
Hinsichtlich der Schadenspositionen ist zwischen den Parteien allein der Wiederbeschaffungswert streitig.
Der Kläger ließ den beschädigten PKW nicht reparieren, sondern kaufte beim Autohändler am 18. Oktober 2002 einen gebrauchten Mercedes . Die Rechnung (Bl. 11, Anl. K 6) enthielt folgenden Zusatz: "Laut USTG 25a kein Ausweis der Mehrwertsteuer möglich!"
Der Kläger forderte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, bis zum 22. Oktober 2002 11.145,98 EUR auf die Schadenspositionen Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldepauschale, den Nutzungsausfall und eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Mit Schreiben vom 13. November 2002 wurde die Beklagte Ziff. 2 erneut aufgefordert, binnen fünf Tagen an den Kläger 12.237,85 EUR zu bezahlen.
Der Kläger trägt vor,
er sei mit seinem Pkw von kommend auf die Brücke über die Bundesstraße gefahren. Er habe beabsichtigt, nach der Brücke talabwärts auf die Bundesstraße in Richtung zu fahren. Er sei dann an der nach rechts abgehenden Einfahrt in die Bundesstraße in Fahrtrichtung vorbeigefahren. Er sei mit etwa 30 km/h gefahren. Auf der Brücke über die Bundesstraße habe es auf einmal einen riesigen Schlag getan, weil der Beklagte Ziff. 1 auf sein Auto aufgefahren sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus aus 7.640,98 EUR seit 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit 20. November 2002 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor,
nicht der Beklagte Ziff. 1 sei auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren, vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Der Kläger sei nicht mit konstant langsamer Geschwindigkeit gefahren. Vielmehr habe er diese urplötzlich verlangsamt, habe gestoppt und sei sodann rückwärts gefahren und sei dabei mit dem hinter ihm befindlichen Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Kollision habe stattgefunden in Höhe der Abzweigung nach rechts auf die Bundesstraße .
Die eingeklagten Schadenspositionen seien hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert unrichtig. Der Schaden sei nämlich aus dem Nettowiederbeschaffungswert von 12.370,70 EUR abzüglich des Mindestrestwerts von 4.500 EUR zu berechnen, sodass sich lediglich ein Betrag von 7.870,70 EUR ergebe.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2003 (Bl. 60 - 72) Bezug genommen. Das Gericht hat die Bußgeldakten der zu Beweiszwecken verwertet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Aufgrund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung und als Ergebnis der Beweisaufnahme stehen folgende Unfallbeiträge fest:
1.
Der Beklagte Ziff. 1 hat im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB den Unfall verschuldet. Für dieses Verschulden sprechen die Regeln des auf den vorliegenden Auffahrunfall anwendenden Anscheinsbeweises.
Das Gericht...