rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.03.2022, Az.: 36 C 292/21 (12), dahingehend abgeändert, dass folgende in der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 09.08.2021 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden:
- Die Wohnungseigentümer beschließen, der Firma – bezüglich der Sondereigentumseinheit – eine bauliche Veränderung zu gestatten, wonach die Wand zur Dachfläche durchbrochen und dort ein Glaselement mit Schiebetüren eingebaut wird, über die die von der Firma – bereits errichtete Dachterrasse zu erreichen ist. Der bereits erfolgte Durchbruch mit Einbau eines entsprechenden Glaselementes sowie die Errichtung der bereits vorhandenen Dachterrasse wird durch die Wohnungseigentümer ausdrücklich genehmigt.
Die Wohnungseigentümer beschließen, mit der Firma – über die Dachfläche, auf der die Firma – bereits eine Dachterrasse errichtet hat, einen Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt abzuschließen:
- Mietgegenstand ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung vom 21.05.2021 ergibt. Die Baugenehmigung ist als Anlage dem Mietvertrag beizufügen.
- Mietzins wird ein Betrag in Höhe von EUR 50,00 pro Monat vereinbart.
- Dauer des Mietvertrages: 10 Jahre fest mit 2 Optionen zugunsten des Mieters, um für die Dauer von 5 Jahren zu verlängern.
- Kostentragung: Alle Kosten zu Lasten der Firma –-. Dies gilt sowohl für alle mit der Errichtung der Dachterrasse zusammenhängenden Kosten als auch für sämtliche laufenden Unterhaltungskosten.
- Rückbauverpflichtung der Firma –- im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird ebenfalls geregelt werden. Die Eigentümer ermächtigen die beauftragte Hausverwaltung, die Firma –-
, den Mietvertrag in ihrem Namen zu unterzeichnen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Miteigentümerin der Beklagten. Der Beklagten gehört auch die Firma – an, die Eigentümerin der Wohnung Nr. – ist.
In der Eigentümerversammlung vom 24.11.2017 wurde der Mehrheitsbeschluss gefasst, der Eigentümerin der Wohnung – deren Antrag zu genehmigen, die neben der Einheit – gelegene kleinere Dachfläche, die nur von dieser Einheit zugänglich ist, als Terrasse nutzen zu dürfen sowie die Verwaltung zu beauftragen, alle erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung des Antrages zu veranlassen. Die Eigentümerin der Einheit – erklärte, alle etwa entstehenden Kosten zu tragen.
Nachfolgend schuf die Eigentümerin der Einheit – von ihrer Wohnung aus einen Zugang durch die Rückfront des Hauses zu der neben der Einheit gelegenen kleineren Dachfläche, setzte in die Rückfront des Hauses ein breites Fensterelement ein und errichtete auf der neben ihrer Einheit gelegenen kleineren Dachfläche, die im Gemeinschaftseigentum steht, eine Dachterrasse.
Mit Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2021, Az.: 5 S 32/20, wurde die Eigentümerin der Einheit – auf Antrag der Klägerin verurteilt, die Rückfront der Wohnung – ordnungsgemäß zu schließen und in den früheren Zustand zu versetzen sowie die hinter der Wohnung – auf dem Dach errichtete Terrasse zu entfernen und den ursprünglichen Zustand – Dachfläche ohne Aufbauten – wiederherzustellen.
In der Eigentümerversammlung vom 09.08.2021 fassten die Wohnungseigentümer der Beklagten einen Mehrheitsbeschluss folgenden Inhalts:
„Die Wohnungseigentümer beschließen, der Firma – bezüglich der Sondereigentumseinheit – eine bauliche Veränderung zu gestatten, wonach die Wand zur Dachfläche durchbrochen und dort ein Glaselement mit Schiebetüren eingebaut wird, über die die von der Firma –- bereits errichtete Dachterrasse zu erreichen ist. Der bereits erfolgte Durchbruch mit Einbau eines entsprechenden Glaselementes sowie die Errichtung der bereits vorhandenen Dachterrasse wird durch die Wohnungseigentümer ausdrücklich genehmigt (…)
Die Wohnungseigentümer beschließen, mit der Firma – über die Dachfläche, auf der die Firma – bereits eine Dachterrasse errichtet hat, einen Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt abzuschließen:
- Mietgegenstand ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung vom 21.05.2021 ergibt. Die Baugenehmigung ist als Anlage dem Mietvertrag beizufügen.
- Mietzins wird ein Betrag in Höhe von EUR 50,00 pro Monat vereinbart.
- Dauer des Mietvertrages: 10 Jahre fest mit 2 Optionen zugunsten des Mieters, um für die Dauer von 5 Jahren zu verlängern.
- Kostentragung: Alle Kosten zu Lasten der Firma – Dies gilt sowohl für alle mit der Errichtung der Dachterrasse zusammenhängenden Kosten als auch für sämtliche laufenden Unterhaltungskosten.
- Rückbauverpflichtung der Firma – im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird ebenfalls geregelt werden.
Die Eigentümer ermächtigen die beauftragte...