Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin der Eigentümergemeinschaft … in ….
In der Eigentümerversammlung vom 9.8.2021 wurde ein von der Klägerin angefochtener Beschluss gefasst. Die Wohnungseigentümer haben mehrheitlich die Genehmigung einer bereits errichteten Dachterrasse an der Wohnungseigentumseinheit und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Sondereigentümer hinsichtlich der bereits errichteten Dachterrasse beschlossen.
In der Eigentümerversammlung von 24.11.2017 wurde der unangefochtene Beschluss gefasst, der Eigentümerin der Wohnung die Genehmigung zur Terrassennutzung zu erteilen und die Verwaltung zu beauftragen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung zu veranlassen. Die Sondereigentümerin erklärte, alle etwa entstehenden Kosten zu tragen.
Die Eigentümerin der Wohnung Nr. …, hat von ihrer Wohnung aus einen Zugang durch die Rückfront des Hauses geschaffen und eine Dachterrasse errichtet.
Auf Klage der Klägerin hat das Landgericht Saarbrücken am 9.7.2021 (5 S 32/20) die Sondereigentümerin … verurteilt, einen Rückbau vorzunehmen, das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Landgericht hat den Beschluss vom November 2017 für nichtig gehalten.
Die Klägerin ist der Auffassung, der angegriffene Beschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und widerspreche wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage, jedenfalls die Terrasse betreffend, den Anforderungen des § 20 Abs. 4 WEG. Insbesondere sei keine Regelung über die Pflicht zur Kostentragung der Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse getroffen worden.
Der Beschluss sei aber nichtig, weil über den Fortbestand eines für die Klägerin bereits titulierten Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung entschieden worden sei. Zudem sei der Sondereigentümerin ein Sondernutzungsrecht durch die mehrheitliche Genehmigung der baulichen Veränderung eingeräumt worden. Auch die Vermietung widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die Klägerin beantragt,
1.
folgende Beschlüsse vom 9.8.2021 für ungültig zu erklären:
- Die Wohnungseigentümer beschließen, der Firma … bezüglich der Sondereigentumseinheit … eine bauliche Veränderung zu gestatten, wonach die Wand zur Dachfläche durchbrochen und dort ein Glaselement mit Schiebetüren eingebaut wird, über die die von der Firma … bereits errichtete Dachterrasse zu erreichen ist. Der bereits erfolgte Durchbruch mit Einbau eines entsprechenden Glaselements sowie die Errichtung der bereits vorhandenen Dachterrasse wird durch die Wohnungseigentümer ausdrücklich genehmigt
Die Wohnungseigentümer beschließen, mit der Firma …. über die Dachfläche, auf der die Firma … bereits eine Dachterrasse errichtet hat, einen Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt abzuschließen:
- Mietgegenstand ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung vom 21.5. 2021 ergibt. Die Baugenehmigung ist als Anlage dem Mietvertrag beizufügen.
- Mietzins wird ein Betrag in Höhe von 50 EUR pro Monat vereinbart.
- Dauer des Mietvertrages: zehn Jahre fest mit zwei Optionen zugunsten des Mieters, um für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern.
- Kostentragung: alle Kosten zulasten der Firma …. dies gilt sowohl
- für alle mit der Errichtung der Dachterrasse zusammenhängenden Kosten als auch für sämtliche laufenden Unterhaltungskosten.
- Rückbauverpflichtung der Firma … am Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird ebenfalls geregelt werden. Die Eigentümer ermächtigen die beauftragte Hausverwaltung, die Firma … den Mietvertrag in ihrem Namen zu unterzeichnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Beschlüsse vom 9.8.2021 entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung und waren deshalb nicht für ungültig zu erklären, §§ 23, 18, 19, 20 WEG.
1.
Die Anfechtungsklage ging form- und fristgerecht bei Gericht ein und wurde rechtzeitig begründet, §§ 44, 45 WEG.
2.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Gestattung der baulichen Veränderung erfolgte unter Beachtung der Anforderungen des § 20 WEG und war nicht für ungültig zu erklären.
Gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG können einem Wohnungseigentümer Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Diese Regelung weist den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz zu, eine bauliche...