Verfahrensgang
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 30.3.2007 - Az. 3A C 80/06 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.140,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 380,- EUR seit dem 14.3.2006 und auf weitere 760,- EUR seit dem 3.6.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64% und die Beklagte zu 36%.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Die Revision wird zugelassen.
6.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Teilklagerücknahme auf 5.400,- EUR (2.600,- EUR Hauptantrag + 2.200,- EUR Schmerzensgeldantrag + 600,- EUR Hilfsantrag) und für das weitere erstinstanzliche Verfahren ab diesem Zeitpunkt ebenso wie für das Berufungsverfahren auf 3.200,- EUR (2.600,- EUR Hauptantrag + 600,- EUR Hilfsantrag) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht einen Entschädigungsanspruch als Ausgleich für bergbaubedingte Nutzungseinschränkungen eines Wohnhauses geltend.
Er und seine Lebensgefährtin sind seit 1989 Eigentümer eines Grundstücks in Lebach-Falscheid. Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Gebäude als sog. Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet; das Haus ist 1990 bis 1993 grundlegend saniert worden und wird von beiden Eigentümern bewohnt.
Die Beklagte betreibt im Saarland und auch im Raum Lebach untertägigen Steinkohlebergbau. Der Abbau im hier maßgeblichen Feld Dilsburg erfolgt seit 1975; seit 1996 wird im Teil Ost, der sich auch unter dem Raum Lebach erstreckt, abgebaut, wobei der Abbau im hier problematischen Streb 8.7/8.8 des Flözes Schwalbach im Jahr 2000 aufgenommen wurde.
Ab Ende des Jahres 2000 kam es im Raum Lebach zu Erderschütterungen, die auf den Bergbau der Beklagten zurückzuführen sind. Im Jahr 2005 wurden 59 Erschütterungen von einer Stärke zwischen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/s registriert. Der Wert von 5 mm/s wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/s, 61,16 mm/s und 56,56 mm/s gemessen.
Am Haus des Klägers bildeten sich seit 2001 bergbaubedingt an den Innen- und Außenwänden sowie den Bodenbelägen Risse; zudem kam es zu einer Absenkung des Geländes hinter dem Gebäude und einer Beschädigung der Terrasse. Sämtliche Schäden erkannte die Beklagte als Bergschäden an und beseitigte diese fortlaufend. Ferner ordnete sie das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie O ein. In dieser Kategorie können Häuser bereits ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/s beschädigt werden, während für sonstige Wohnhäuser ein Grenzwert für die potentielle Schadenswirksamkeit von 5 mm/s gilt.
Der Kläger hat behauptet, infolge der Erderschütterungen sei die Nutzungsmöglichkeit des Hauses sowie die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Eine Vorbelastung des Grundstücks durch Bergbau liege nicht vor, weil erst in den 90er Jahren die streitgegenständlichen Flöze erkundet und vorbereitet worden seien und Erschütterungen in dieser Heftigkeit vor 2001 nicht vorgekommen seien. Er meint deshalb, dass ihm ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehe, der nicht durch die bergschadensrechtlichen Regelungen der §§ 114 f. Bundesberggesetz (BBergG) verdrängt werde. Ausgehend von einer Minderung des fiktiven Mietwerts seines Gebäudes, den er zunächst mit 1.000,- EUR/Monat beziffert hat, um 20% (200,- EUR/Monat) verlangt der Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006, eine Entschädigung von insgesamt (13 x 200 =) 2.600,- EUR.
Für den Fall, dass ein nachbarrechtlicher Anspruch nicht bejaht werde, hat der Kläger hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Er hat behauptet, die Erderschütterungen seien durch zumutbare Maßnahmen von der Beklagten zu verhindern gewesen, wie sich aus der von der Beklagten seit März/April 2006 eingeleiteten Änderung des Abbaus durch einen größeren Versatz im sog. Doppelstrebverfahren ergebe. Seit die Beklagte dazu übergegangen sei, die Entfernung zwischen den jeweiligen Abbaukanten zu vergrößern, hätten die Erschütterungen erheblich abgenommen. Weil die Beklagte diese Maßnahmen...