Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Zahlung von Raten einer Sonderumlage. WEG-Recht. Eigentumserwerb aufgrund von Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung gemäß § 90 ZVG in einer Zwangsversteigerung erworben hat, ist auch dann zur Zahlung der nach dem Eigentumserwerb fällig gewordenen Raten einer Sonderumlage verpflichtet, wenn die Sonderumlage bereits vor dem Eigentumserwerb beschlossen worden ist.
2. § 56 S. 2 ZVG, wonach der Ersteher von dem Zuschlag an die Lasten der im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Eigentumswohnung trägt, steht der Zahlungspflicht nicht entgegen.
3. Ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig und er belastet den Erwerber in der Regel auch nicht unbillig.
Normenkette
BGB § 242; ZVG § 56 S. 2, § 90; WEG § 10 Abs. 4, § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 WEG C 72/08) |
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A.
Der Beklagte hat durch Zuschlagsbeschluss vom 19.05.2004 im Wege der Zwangsversteigerung die Eigentumswohnung Nr. 5 erworben und ist dadurch Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft geworden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von dem Beklagten in diesem Rechtsstreit die Zahlung monatlicher Raten einer in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Sonderumlage in Höhe von insgesamt 15.000,– Euro, die von den einzelnen Wohnungseigentümern in einzelnen Raten ab Januar 2004 geleistet werden sollte. Der auf den Beklagten für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2007 entfallende Anteil an dieser Sonderumlage beläuft sich auf 2.040,77 Euro.
Der Beklagte ist vor Klageerhebung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2007 zur Zahlung eines Betrages von 1.966,91 Euro aufgefordert worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 2.040,77 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50 Euro zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch sein am 05.11.2008 verkündetes Urteil antragsgemäß verurteilt.
Es hat ausgeführt, Beiträge aus einer Sonderumlage seien von denjenigen zu leisten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderumlage Eigentümer seien.
Gegen dieses am 20.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2008 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten der Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2009 begründet hat.
Der Beklagte ist der Auffassung, nicht zur Zahlung der vor seinem Eigentumserwerb von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Sonderumlage verpflichtet zu sein.
Er rügt, er werde mit Schulden der früheren Eigentümer belastet, die aus abgeschlossenen Sachverhalten stammten.
Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ziele nicht auf das sofortige Bedienen der bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auf die Überbürdung der bestehenden Schuld auf neue Eigentümer, die als „sichere” Geldquelle bei der Tilgung der aufgehäuften Schulden mithelfen sollten.
Eine Fälligstellung für bereits bestehende Verbindlichkeiten in ferner Zukunft stelle keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Ein solcher Wohnungseigentümerbeschluss könne gegenüber einem Wohnungserwerber keine Rechtswirkung entfalten.
Der Beklagte beantragt,
das am 05.11.2008 verkündete amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihre rechtlichen Ausführungen in erster Instanz.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Berufung ist zulässig, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,– Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) ist ebenso eingehalten wie die von dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer verlängerte Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 520 Abs. 2 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Beträge der in der Wohnungseigentümerversammlung am 16.12.2003 beschlossenen Sonderumlage insoweit zu zahlen, als die einzelnen Raten nach dem Erwerb des Wohnungseigentums fällig geworden sind.
1. Die Zahlungspflicht des Beklagten besteht auf Grund des bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses vom 16.12.2003, der gemäß § 10 Abs. 4 WEG für ihn als Sondernachfolger des früheren Eigentümers der Wohnung Nr. 5 verbindlich ist, ohne dass es einer Eintragung des Wohnungseigentümerbeschlusses in das Grundbuch bedurft hätte.
Dieser Wohnungseigentümerbeschluss ist nicht nichtig und somit für den Beklagten verbindlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich befugt, zur Beseitigung von Liquiditätsschwierigkeiten eine Sonderumlage zu beschließen (vgl. dazu Bärmann/Merle, WEG, 10.Auflage,...