Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen XII ZB 230/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Ostfildern vom 07.05.2010 - GR N Nr. 101/2010 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 718,40

 

Gründe

I.

Der Beteiligte Ziff. 2 wurde mit Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Ostfildern vom 05.09.2007 mit Einverständnis des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 zu dessen Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene/Beteiligte Ziff. 1 ist mittellos und lebt in der eigenen Wohnung. Der Aufgabenkreis des Beteiligten Ziff. 2 umfasst u.a. die Vermögens- und die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post.

Der Betreuer/Beteiligte Ziff. 2 hat eine Ausbildung zum Elektrotechniker bzw. Fernsehmonteur gemacht. Danach absolvierte er bis August 1984 an der Fachhochschule Bochum, Abteilung Gelsenkirchen, Fachbereich Maschinenwesen, den Studiengang "Versorgungstechnik". Nach dem vorgelegten Zeugnis über die Diplomprüfung vom 20.08.1984 belegte der Beteiligte Ziff. 2 neben technischen Fächern im Hauptstudium auch Fächer mit Leistungsnachweisen wie "Arbeits- und Betriebslehre" sowie "Automatisierte Datenverarbeitung". Des Weiteren nahm er erfolgreich an den Seminaren "Kreditwirtschaft" und "sozialpolitische Schwerpunkte" teil. Hinsichtlich der Gewichtung der Fächer im Rahmen seines Studiums vermochte der Beteiligte Ziff. 2 keine konkreten Angaben zu machen. Der Beteiligte Ziff. 2 verwies auf die Aufforderung der Kammer nur auf die zum jetzigen Zeitpunkt maßgebliche Beschreibung des Studiengangs "Versorgungs- und Entsorgungstechnik" an der Fachhochschule Bochum/Abteilung Gelsenkirchen und legte die Studienordnung der Berufsakademie Sachsen für den Studiengang "Technische Gebäudesysteme" vor und verweist darauf, diese Studiengänge seien mit seinem Studieninhalt "Versorgungstechnik" vergleichbar. Nach der Studienordnung vom 15.09.2007 umfasst der Studiengang "Technische Gebäudesysteme" insgesamt 2.400 Unterrichtsstunden. Insgesamt werden 32 Fächer unterrichtet, u. a "Grundlagen der Informatik" mit 36 Stunden und einem anschließenden Programmentwurf, "Betriebswirtschaftslehre" mit 72 Stunden und einer anschließenden Seminararbeit sowie "Grundlagen im Wirtschafts- und Umweltrecht" mit 60 Stunden ohne abschließende Prüfung. Die übrigen 29 Fächer haben eine technische und naturwissenschaftliche Ausrichtung. Die durchschnittliche Unterrichtszeit je Fach beträgt 79,2 Stunden und entspricht 3,3% der Gesamtstundenzahl.

Der Beteiligte Ziff. 2 war vom 01.04.1988 bis 31.12.1991 beim Marktamt der Stadt Stuttgart als Leiter der Abteilung Betrieb und Technik beschäftigt und in der Zeit vom 01.05.1992 bis 30.06.1997 Geschäftsführer einer Recyclingfirma in Sulzbach/Murr.

Im Rahmen seiner im Jahr 2004 begonnenen Tätigkeit als Berufsbetreuer nahm der Beteiligte Ziff. 2 darüber hinaus an zahlreichen Fortbildungsseminaren aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil - u.a. im Jahr 2005 an dem Zertifikatskurs für Berufsbetreuer des katholisch-sozialen Instituts "Weinberger Forum". Des Weiteren ist der Beteiligte Ziff. 2 zwischenzeitlich zugelassener Rentenberater.

In der Vergangenheit wurde dem Beteiligten Ziff. 2 auf drei Vergütungsfestsetzungsanträge vom Notariat gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zwar ein Stundensatz in Höhe von EUR 44,00 zugebilligt, auf Antrag des Beteiligten Ziff. 3 setzte das Notariat allerdings durch Beschluss vom 18.12.2009 den dem Beteiligten Ziff. 2 zustehenden Stundensatz für den Zeitraum 06.09.2007 bis 05.03.2009 auf EUR 27,00 fest und forderte die unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 44,00 zu viel geleistete Betreuervergütung - das Notariat ging insoweit von zuvor erfolgten Zahlbarmachungen aus - vom Beteiligten Ziff. 2 zurück. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gab das Landgericht Stuttgart - 2. Zivilkammer - durch Beschluss vom 16.04.2010 (2 T 67/10) mit der Begründung statt, dass nicht lediglich Zahlbarmachungen, sondern Vergütungsfestsetzungen vorgelegen hätten und daher eine nachträgliche Abänderung der Vergütungsfestsetzungen nicht mehr möglich sei. Die Entscheidung des Landgerichts wurde auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.06.2010 - 8 W 224/10 - bestätigt.

Auf die Vergütungsanträge des Beteiligten Ziff. 2 vom 03.03.2010 für den Zeitraum 06.03.2009 bis 03.03.2010 in Höhe von EUR 1.839,20 (41,8 Std. x EUR 44,00) und 31.03.2010 für den Zeitraum 04.03.2010 bis 05.03.2010 in Höhe von EUR 13,20 (0,3 Std. x EUR 44,00) setzte das Notariat mit Beschluss vom 07.05.2010 für den Zeitraum 06.03.2009 bis 05.03.2010 - ausgehend von 42 Stunden (12 Monate x 3,5 St./Monat) - die Vergütung des Beteiligten Ziff. 2 unter Zubilligung eines Stundensatzes von nur EUR 27,00 au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge