Nachgehend
Tenor
1.
Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Filderstadt II vom 09.04.2010 - II VG 348/2006 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: EUR 918,00
Gründe
I.
Der Beteiligte Ziff. 2 wurde mit Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Filderstadt II vom 03.11.2006 mit Einverständnis des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 zu dessen Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene/Beteiligte Ziff. 1 ist vermögend und lebt in der eigenen Wohnung. Der Aufgabenkreis des Beteiligten Ziff. 2 umfasst die Vermögens- und die Gesundheitsfürsorge. Mit Beschluss vom 26.06.2007 wurde die Betreuung auf den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post und des Fernmeldeverkehrs" erweitert.
Der Betreuer/Beteiligte Ziff. 2 hat eine Ausbildung zum Elektrotechniker bzw. Fernsehmonteur gemacht. Danach absolvierte er bis August 1984 an der Fachhochschule Bochum, Abteilung Gelsenkirchen, Fachbereich Maschinenwesen, den Studiengang "Versorgungstechnik". Nach dem vorgelegten Zeugnis über die Diplomprüfung vom 20.08.1984 belegte der Beteiligte Ziff. 2 neben technischen Fächern im Hauptstudium auch Fächer mit Leistungsnachweisen wie "Arbeits- und Betriebslehre" sowie "Automatisierte Datenverarbeitung". Des Weiteren nahm er erfolgreich an den Seminaren "Kreditwirtschaft" und "sozialpolitische Schwerpunkte" teil. Hinsichtlich der Gewichtung der Fächer im Rahmen seines Studiums vermochte der Beteiligte Ziff. 2 keine konkreten Angaben zu machen. Der Beteiligte Ziff. 2 verwies auf die Aufforderung der Kammer nur auf die zum jetzigen Zeitpunkt maßgebliche Beschreibung des Studiengangs "Versorgungs- und Entsorgungstechnik" an der Fachhochschule Bochum/Abteilung Gelsenkirchen und legte die Studienordnung der Berufsakademie Sachsen für den Studiengang "Technische Gebäudesysteme" vor und verweist darauf, diese Studiengänge seien mit seinem Studieninhalt "Versorgungstechnik" vergleichbar. Nach der Studienordnung vom 15.09.2007 umfasst der Studiengang "Technische Gebäudesysteme" insgesamt 2.400 Unterrichtsstunden. Insgesamt werden 32 Fächer unterrichtet, u. a "Grundlagen der Informatik" mit 36 Stunden und einem anschließenden Programmentwurf, "Betriebswirtschaftslehre" mit 72 Stunden und einer anschließenden Seminararbeit sowie "Grundlagen im Wirtschafts- und Umweltrecht" mit 60 Stunden ohne abschließende Prüfung. Die übrigen 29 Fächer haben eine technische und naturwissenschaftliche Ausrichtung. Die durchschnittliche Unterrichtszeit je Fach beträgt 79,2 Stunden und entspricht 3,3% der Gesamtstundenzahl.
Der Beteiligte Ziff. 2 war vom 01.04.1988 bis 31.12.1991 beim Marktamt der Stadt Stuttgart als Leiter der Abteilung Betrieb und Technik beschäftigt und in der Zeit vom 01.05.1992 bis 30.06.1997 Geschäftsführer einer Recyclingfirma in Sulzbach/Murr.
Im Rahmen seiner im Jahr 2004 begonnenen Tätigkeit als Berufsbetreuer nahm der Beteiligte Ziff. 2 darüber hinaus an zahlreichen Fortbildungsseminaren aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil - u.a. im Jahr 2005 an dem Zertifikatskurs für Berufsbetreuer des katholisch-sozialen Instituts "Weinberger Forum". Des Weiteren ist der Beteiligte Ziff. 2 zwischenzeitlich zugelassener Rentenberater.
In der Vergangenheit wurde dem Beteiligten Ziff. 2 auf seine bisher acht Vergütungsfestsetzungsanträge ohne Anhörung des Betroffenen/Beteiligten Ziff. 1 und Beteiligung eines Verfahrenspflegers vom Notariat gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG ein Stundensatz in Höhe von EUR 44,00 zugebilligt.
Auf den Vergütungsantrag des Beteiligten Ziff. 2 vom 03.03.2010 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 03.03.2010 in Höhe von EUR 2.200,00 (50 Stunden x EUR 44,00) setzte das Notariat - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom 09.04.2010 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.03.2010 - ausgehend von 54 Stunden (12 Monate x 4,5 St./Monat) - die Vergütung des Beteiligten Ziff. 2 unter Zubilligung eines Stundensatzes von nur EUR 27,00 auf insgesamt EUR 1.458,00 fest.
Zur Begründung verweist das Notariat auf weitere anhängige Verfahren beim Betreuungsgericht und Landgericht Stuttgart, in denen ausgeführt worden ist, dass der Beteiligte Ziff. 2 über keine besonderen Kenntnisse verfüge, die für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien. Die für die Betreuung erlangten besonderen Kenntnisse würden auf privaten nicht staatlich anerkannten Fortbildungen beruhen.
Gegen diesen dem Beteiligten Ziff. 2 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13.04.2010 zugestellten Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 08.05.2010 - Eingang beim Notariat am 10.05.2010 - Beschwerde ein.
Der Beteiligte Ziff. 2 meint, ihm stehe aufgrund se...