Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Überprüfung der Pflegeeltern R., bei denen der Kläger in der Zeit vom 06.12.1990 bis 28.11.1997 untergebracht war und misshandelt worden ist.
Die Pflegeeltern wurden durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.1999 wegen Mordes an einem anderen Pflegekind in Tateinheit mit der Misshandlung von drei Schutzbefohlenen - darunter der Kläger - jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (9 Ks 116 Js 100180/97; Bl. 11 d.A.).
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig:
Der am 02.06.1989 geborene Kläger wurde am 06.12.1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. im Rahmen einer Krisenintervention der Familie R. zunächst vorübergehend zur Vollzeitpflege zugewiesen. Die leibliche Mutter des Klägers war alkoholabhängig. Es kam regelmäßig zu Handgreiflichkeiten mit ihrem damaligen Ehemann. Die Eheleute R. hatten bereits zwei eigene Kinder, den fünf Jahre alten F. und die drei Jahre alte K., als der Kläger in die Familie kam.
Im Oktober 1993 zog die ganze Familie nach W. Im Mai 1994 nahmen die Pflegeeltern zwei weitere Pflegekinder auf - den drei Jahre alten A. und den eineinhalb Jahre alten A., der letzten Endes von den Pflegeeltern ermordet wurde.
Am 20.07.1994 wurde vom für den Kläger weiter zuständigen Kreisjugendamt H. ein Hilfeplan erstellt (Qu. 4 Jugendamtsakte). Am 02.08.1994 suchte die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts des R.- Kreises B. die Pflegeeltern R. auf, um von diesen den vom Kreisjugendamt H. erstellten Hilfeplan unterzeichnen zu lassen (Qu. 6 Jugendamtsakte).
Am 31.08.1994 lehnte der Beklagte die Übernahme der Zuständigkeit für die Hilfe zur Erziehung gegenüber dem Landratsamt H. ab (Qu. 8 Jugendamtsakte). In der Folgezeit kam es zu einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen dem Kreisjugendamt des Beklagten und dem Kreisjugendamt H. über die Frage des Zuständigkeitsübergangs. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Zuständigkeit wiederholt ab, weil keine Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zum Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie R. vorlag und somit - nach Auffassung des Beklagten - nicht von einem dauerhaften Pflegeverhältnis ausgegangen werden konnte. Dieser Zuständigkeitsstreit zog sich letztlich bis 01.06.1997 hin (Qu. 32 Jugendamtsakte).
Im Januar 1995 wurde zur Tagespflege die sechs Monate alte T. aufgenommen.
Seit September 1995 ging der Kläger in den Waldorfkindergarten.
Am 20.03.1996 fand ein Hilfeplangespräch für die Pflegekinder A. und A. statt, an dem M. H. für das Kreisjugendamt des Beklagten teilnahm. Bei diesem Gespräch waren alle Pflegekinder anwesend.
Im September 1996 wird der Kläger in der Waldorfschule eingeschult.
Am 07.11.1996 erteilte der Beklagte den Pflegeeltern R. eine Pflegeerlaubnis für den Kläger (Qu. 26 Jugendamtsakte).
Am 12.12.1996 findet ein erneutes Hilfeplangespräch für die Geschwister A. statt, an dem E. B. und M. H. für das Kreisjugendamt des Beklagten teilnahmen.
Am 02.03.1997 entband die Pflegemutter ihr drittes eigenes Kind T.
Am 09.04.1997 fand ein Hilfeplangespräch für den Kläger statt, das zunächst auf 13.01.1997 terminiert war, jedoch wegen einer Scharlacherkrankung der Pflegemutter verschoben worden war (S. 69 Strafurteil). Das Gespräch fand zunächst in den Räumen des Jugendamtes unter Teilnahme der sorgeberechtigten Mutter und der Sozialarbeiterinnen B. und B. vom Kreisjugendamt H. aber ohne den Kläger statt. Daran schloss sich ein Hausbesuch an, an dem die Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes des Beklagten nicht mehr teilnahm. Vom Kreisjugendamt H. wurde bezüglich dieses Gesprächs u.a. Folgendes im Protokoll festgehalten (Qu. 31 Jugendamtsakte):
"...Das äußere Erscheinungsbild von A. ist klein und kräftig. Nach Angaben des Hausarztes besteht noch die Möglichkeit eines Wachstumsschubes. Wahrscheinlich ist jedoch die Größenentwicklung genetisch bedingt.
A. hatte zum zweiten Mal Scharlach und ist inzwischen wieder gesund. Nach wie vor isst er sehr gerne, jedoch entwickelt er ein Mengengespür. Er bewegt sich gern, welches sich günstig auf seinen Stoffwechsel und seine Figur ausgewirkt hat.
Nach Angaben der Pflegeeltern habe A. sich in seiner emotionalen Entwicklung stabilisiert und ein gesundes Selbstbewusstsein entwickelt. So könne er sich auch gegen Hänseleien, die sich auf seine Körpergröße beziehen, zur Wehr setzen. Insgesamt sei er ein offenes und interessiertes Kind mit wenig Stimmungsschwankungen. ..."
Dieses Gesprächsprotokoll wurde dem Beklagten vom Kreisjugendamt H. am 17.04.1997 übersandt.
Am 01.06.1997 ging die Zuständigkeit vom Kreisjugendamt H. auf das Kreisjugendamt des Beklagten über. Am 04.06.1997 wurde eine Vorlage für die Gewährung eine Jugendhilfemaßnahme (Qu. 32 Jugendamtsakte) erarbeitet. Darin ist als Ergebnis des Fachteams festgehalten:
"Die Jugendhilfe im Rahmen einer Vollzeitpflege entspricht dem Bedarf von A. Die Pflegefamilie R. ist sehr gut geeignet. ...