Leitsatz (amtlich)

Zum Wettbewerbsverstoß durch anlehnende Werbung (Ambush Marketing)

 

Tenor

  • 1.

    Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 200,00 einen Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, ab sofort zu unterlassen, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Eintrittskarten für Veranstaltungen der Verfügungsklägerin, insbesondere das Finale der UEFA Champions League, das für die Saison 2011/2012 am 19. Mai 2012 in München stattfinden wird, ohne Lizenz oder sonstige ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Verfügungsklägerin zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets zu verwenden, insbesondere im Rahmen von Gewinnspielen unter dem Titel "Aspero Botschafter", für die mit Anzeigen oder auf Webseiten wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben, geworben wird:

  • 2.

    Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: EUR 100.000,00

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung von anlehnender Werbung durch Verwendung von Eintrittskarten für ihre Veranstaltung unter Beifügung ihrer geschützten Wortmarke.

Die Verfügungsklägerin ist der europäische Kontinentalverband des Fußballs, in dem sämtliche nationalen Dachverbände des Fußballsports in Europa Mitglied sind. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Sportartikelhersteller.

Die Verfügungsklägerin veranstaltet neben der UEFA Fußball-Europameisterschaft auch europäische Wettbewerbe für die männlichen Fußballvereinsmannschaften, insbesondere die UEFA Champions League ("UCL"). Teilnehmer sind im Wesentlichen die nationalen Meister der UEFA-Mitgliedsverbände. Das Finale des Wettbewerbs, der eine Saison andauert, wird in einem Spiel entschieden, das zu den publikumsträchtigsten Veranstaltungen der Welt zählt. Sowohl die Verfügungsklägerin als auch die UCL und insbesondere das Finale des Wettbewerbs genießen einen exzellenten Ruf und sind in sämtlichen Bevölkerungsschichten bekannt und beliebt. In der laufenden Saison 2011/2012 wird das Finale am 19. Mai 2012 in München ausgetragen.

Die Verfügungsklägerin genießt Markenschutz für die deutsche Wortmarke "Champions League" (DE-39613757) und für die Gemeinschaftswortmarke "Champions League" (GM-6280499).

Eintrittskarten für das Finale der UCL werden ausschließlich von der Verfügungsklägerin und dem national zuständigen Verband, in dieser Saison also vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) vertrieben. Damit soll eine möglichst breite Versorgung der Fans mit Eintrittskarten zu vertretbaren Preisen erzielt werden. Der Verkauf für das Finale der laufenden Saison wird im Frühjahr 2012 beginnen.

Der Weiterverkauf der Eintrittskarten ist regelmäßig nur in sehr beschränkten Einzelfällen zugelassen. Mit diesen Regelungen in den AGB soll zum einen der Aufkauf durch Kartenhändler verhindert werden und zum anderen der spätere Besucher aus Sicherheitsgründen namhaft gemacht werden.

Die Verfügungsklägerin finanziert den sportlichen Wettbewerb neben den Einnahmen durch den Verkauf der Eintrittskarten und der Vergabe der TV-Rechte vor allem auch durch die Vergabe von Werbe- und Sponsoringrechten sowie der Unterhaltung von weitläufigen Lizenzprogrammen. Die Sponsoren zahlen dabei an die Verfügungsklägerin dreistellige Millionenbeträge, um mit der Veranstaltung werben zu dürfen. Im Gegenzug muss die Verfügungsklägerin den Sponsoren exklusive Rechte zusichern. Gleichzeitig ist sie verpflichtet, diese exklusiven Rechte gegen Verletzung durch Dritte angemessen rechtlich zu schützen.

Die Verfügungsbeklagte veranstaltet unter dem Stichwort "Aspero Botschafter" ein Gewinnspiel, das sie vor allem auf Ihrer Internetpräsenz bundesweit bewirbt. Teilnehmer an diesem Gewinnspiel können

"2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5* Hotel in München"

gewinnen.

Die Verfügungsbeklagte wirbt mit diesem Gewinnspiel ausschließlich für Produkte ihres eigenen Unternehmens. Die Funktionsweise des Gewinnspiels ist folgende: Teilnehmer müssen Produkte der Verfügungsbeklagten besitzen, z.B. Aspero Fußballschuhe, und sich als "Aspero Botschafter" registrieren. Die Teilnehmer erhalten dann Punkte für jede Aktivität, die sie für die Schuhe der Verfügungsbeklagten durchführen. Die Teilnehmer sollen die Aktivitäten u.a. als Beiträge auf der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten einstellen, z.B. durch Fotos, Videos oder Kommentare. Der "Aspero Botschafter", der die meisten Punkte erzielt, erhält den ausgeschriebenen Gewinn, nämlich die Reise inklusive Eintrittskarten für das Finale der UCL am 19. Mai 2012 in München.

Die Verfügungsbeklagte ist kein offizieller Partner der Verfügu...

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