Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Verfahrensgang
AG Traunstein (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 3 UR II 2164/03) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 31.01.2005 wird derBeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom14.01.2005 in Ziffer 2b) insoweit abgeändert, als der Antragsgegner zu 1) verpflichtet wird, der Antragstellerin 400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2004 zu bezahlen. Der weitergehende Verpflichtungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/8 und die Antragsgegner 7/8. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/10 und die Antragsgegner 9/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.597,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …. Der Antragsgegner zu 1) ist als Miteigentümer dieser WEG zugleich deren Verwalter.
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 34 Wx 076/05) vom 19.09.2005 war noch über folgenden Streitgegenstand zu entscheiden:
Der Balkon der WEG Anlage wurde saniert und hierbei neu gefliest. Dabei wurde der Estrich entfernt. Um die Sanierungsarbeiten durchführen zu können, wurde das im Estrich verankerte Balkongeländer entfernt und von der Firma … entsorgt.
Mit Schreiben vom 11.12.2003 beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegner zu verpflichten, die ursprünglich im Zuge von Sanierungsarbeiten am Balkon abmontierte Balkonbrüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons wieder ordnungsgemäß und vollständig anzubringen (Bl. 11). Nachdem in der Zwischenzeit die Antragstellerin selbst die Anbringung eines neuen Balkongeländers veranlasste, erklärte sie mit Schreiben vom 15.07.2004 die Hauptsache für erledigt und beantragte die Antragsgegner zur Zahlung von 1.097,25 EUR als Schadensersatz für die Entfernung und Beseitigung ihres alten Balkongeländers zu verpflichten (Bl. 206/212). Zur Begründung trägt sie vor, dass kein Beschluss über die Entfernung und Erneuerung auch der Balkongeländer gefasst worden sei. Deshalb sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, ein anderes als das ursprüngliche Geländer anbringen zu lassen. Das alte Geländer sei widerrechtlich auf Initiative des Hausverwalters entsorgt worden. Als Schadensersatz setze die Antragstellerin 50% der ihr entstandenen Kosten für die Neuerstellung ihres Balkongeländers an.
Mit Schreiben vom 11.08.2004 (Bl. 213) widersetzten sich die Antragsgegner der Hauptsacheerledigung und bestritten den Vortrag der Antragstellerin und behaupten ihrerseits, dass die Balkonbrüstung nicht auf ihre Initiative hin entfernt und entsorgt worden sei, sondern dass dies auf eigene Initiative der Antragstellerin geschehen sei, die selbst mit der mit der Sanierung beauftragten Firma … verhandelt habe.
Das Amtsgericht vernahm zu dieser Frage den Inhaber der Firma …, sowie den Ehemann der Antragstellerin, Dr. Marcus G., als Zeugen und die Antragstellerin als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle (Bl. 227/230 und 256/260 d.A.).
Das Amtsgericht stellte im Beschluss vom 14.01.2005 fest, dass sich der ursprüngliche Verpflichtungsantrag der Antragstellerin erledigt habe und verpflichtete die Antragsgegner an die Antragstellerin die begehrte Summe in Höhe von 1.097,25 EUR als Schadensersatz zu bezahlen, da erwiesen sei, dass der Auftrag zur Entsorgung des Balkongeländers nicht von der Antragstellerin, sondern von der Hausverwaltung erteilt wurde.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 14.01.2005, den Antragsgegnern über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 17.01.2005, legten diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, vollumfänglich sofortige Beschwerde ein. Ihr Gegenbeweisantrag sei nicht berücksichtigt worden und das ursprüngliche Balkongeländer sei angesichts seines Alters wertlos gewesen.
Mit Beschluss vom 20.05.2005 (Bl. 321/347) hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit auf, als die Antragsgegner zur Zahlung von Schadensersatz wegen unberechtigtem Entfernen des Balkongitters verpflichtet wurden. Unabhängig davon, dass das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass gerade die Antragsgegner schuldhaft das Balkongeländer entsorgt hätten, bestünde aufgrund des Alters des Balkons jedenfalls kein Schaden.
Mit Beschluss vom 19.09.2005 hob das Oberlandesgericht München den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 20.05.2005 insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, soweit eine Haftung des Antragsgegners zu 1) verneint wurde. Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Antragsgegner kämen ...