Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 28.10.2005; Aktenzeichen 13 XVII 12/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers Rechtsanwalt … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen und Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der im Jahre 2001 zum Betreuer bestellte … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 22.06.2005 als Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge” entlassen.
In diesem Beschluss wurde Rechtsanwalt … zum neuen Betreuer bestellt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie den Aufgabenkreis, der sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen gegenüber dem Betreuer bezog.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, die am 30.06.2005 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, wurde angeordnet.
Der Betreuer Rechtsanwalt … hat für den Zeitraum vom 02.07.2005 bis 01.10.2005 unter Zugrundelegung einer monatliche Stundenpauschale von 5,5 Stunden die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 726,00 EURO beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, einen Zeitaufwand gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) sei der Festsetzung zugrunde zu legen, da auf die Bestellung seiner Person als Betreuer abzustellen sei. Seine Betreuertätigkeit sei zudem mit einem erheblichen Zeitwand verbunden gewesen, der einem Neubeginn der Betreuung zumindest gleichkomme.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2005 die Vergütung für den Betreuer Rechtsanwalt … unter Zugrundelegung einer Stundenpauschale von monatlich 2,5 Stunden auf 330,00 EURO festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich Rechtsanwalt … mit der sofortigen Beschwerde vom 17. November 2005 mit dem Antrag,
statt der zu bemessenen Vergütung von nur 2,5 Stunden monatlich eine Vergütung von 5,5 Stunden monatlich (Anfangszeit) festzusetzen.
Die nach § 56 g Abs. 5 Satz 1 i.V.m. §§ 19, 22 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der ab 01.07.2005 geltenden Neuregelung der Betreuervergütung ist der Zeitaufwand für die dem Betreuer zustehende Vergütung nach einer monatlichen Stundenpauschale zu bestimmen. Danach ist für die Betreuung in den ersten drei Monaten ein Zeitaufwand von 5 1/2 Stunden pro Monat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 VBVG) und ab dem 12. Monat ein Zeitaufwand von 2 1/2 Stunden pro Monat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 VBVG) in Ansatz zu bringen. Das Amtsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass nach dem Betreuerwechsel die monatliche Stundenpauschale von 2,5 Stunden maßgeblich ist, weil die Betreuung insgesamt schon mehr als 12 Monate besteht. Für diese Rechtsauffassung ergeben sich wesentliche Hinweise in den Gesetzesmaterialien. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts Trier in dem angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, bei Anwendung des § 5 Abs. 1 VBVG bei einem Betreuerwechsel keine Erstbetreuung vorliegt, so dass für die Vergütung des neuen Betreuers nicht dessen Bestellung, sondern der Zeitpunkt der früher angeordneten Betreuung maßgeblich ist. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt … hat in seiner Beschwerdeschrift allerdings gewichtige Gründe geltend gemacht, die gegen die Regelung bei einem Betreuerwechsel sprechen. Da eine obergerichtliche Entscheidung zu der damit aufgeworfenen Rechtsfrage bislang nicht vorliegt, war die weitere Beschwerde zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 13 a FGG, 130 Abs. 3 KostO.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EURO festgesetzt.
Fundstellen